Rn 13

Es entsteht nach Nr 1240 KV eine 1,5-Gebühr, soweit der Antrag abgelehnt wird. Wird der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren anderweitig erledigt, reduziert sich die Gebühr auf 1,0 nach Nr 1241 KV. Wird dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision stattgegeben, fallen keine Gerichtsgebühren an (Anm zu Nr 1241 KV); die Gerichtsgebühren richten sich dann nach den Vorschriften des Revisionsverfahrens.

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