Rn 11

Ein weiterer bedeutender Unterschied besteht darin, dass – anders als bei Revision und Nichtzulassungsbeschwerde – die Fristen nicht gestaffelt sind. Das bedeutet, dass mit dem Antrag auf Zulassung (der Zulassungsschrift) die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision dargelegt werden müssen (§ 566 II 3 iVm § 566 IV) und damit, dass auch für die Begründung der Sprungrevision lediglich ein Monat ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Verfügung steht. Eine ergänzende Revisionsbegründung kommt nur im Falle der Zulassung der Revision in Betracht (§ 566 VII 3).

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