Rn 9

Die Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist in der ZPO nicht geregelt. Ihre Zulässigkeit wird aber in § 567 III 2 vorausgesetzt. Die Rücknahme ist gegenüber demjenigen Gericht zu erklären, welches mit der Sache befasst ist, während des Abhilfeverfahrens (§ 571 I) also gegenüber dem Ausgangsgericht, nach dessen Abschluss gegenüber dem Beschwerdegericht (Abramenko MDR 04, 860; MüKoZPO/Hamdorf § 569 Rz 23). Es besteht Anwaltszwang nach Maßgabe des Abs 3 (s.o.). Eine wegen fehlender Postulationsfähigkeit unzulässige Beschwerde kann von derjenigen Person zurückgenommen werden, welche die Beschwerde eingelegt hat. Die Rücknahme ist nur bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung möglich (§ 516 I analog; Abramenko MDR 04, 860). ›Erlassen‹ ist ein nicht verkündeter Beschl frühestens dann, wenn ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle ihn auf den Abtrag gelegt hat (BGH WM 12, 1638 Rz 8). Entsprechend § 516 III hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (BGH LM § 515 ZPO Nr 1; Hambg MDR 15, 791). Das Gericht, bei welchem die Rücknahme zu erklären war, hat von Amts wegen durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden (§ 516 III 2 analog). Die Zustimmung des Beschwerdegegners ist nicht erforderlich (Musielak/Voit/Ball § 572 Rz 22).

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