Rn 13

Eine Begründung des Beschlusses des Beschwerdegerichts schreibt das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Eine Pflicht zur Begründung lässt sich jedoch aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen ableiten. Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen (vgl § 574 I), müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird, und außerdem den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 577 II 4, 559). Das wird viel zu oft missachtet. Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen (BTDrs 14/4722, 115). Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie führen vAw zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach §§ 576 III, 547 Nr 6 (BGH MDR 19, 826 Rz 4 mwN; 19, 954 Rz 4 mwN; 22, 57, Rz 4; st Rspr). Eine (kurze, auf das Wesentliche beschränkte) Begründung empfiehlt sich aber auch dann, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Das gilt insb dann, wenn eine Zurückverweisung erfolgt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?