I. Statthaftigkeit.
Rn 2
Die Erinnerung nach § 573 findet statt gegen Entscheidungen des beauftragten (§ 361) oder des ersuchten (§ 362) Richters sowie des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153 I GVG; Bsp: Ablehnung der Erteilung eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle, AG Göttingen ZVI 2008, 447, 450; Ablehnung der Übersendung einer Entscheidungsurschrift, BGH 17.9.09, IX ZR 164/07; Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht nach § 299 I durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, BGH NJW-RR 20, 246 Rz 10, nicht aber gegen die Entscheidung des Vorsitzenden über den Antrag auf Versendung der Akten an einen anderen Ort, BGH NJW-RR 20, 246 [BGH 14.01.2020 - X ZR 33/19] Rz 10; Entscheidungen im Zusammenhang mit der Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis, vgl § 882e II S 2, IV S 2). Im Anwendungsbereich des § 573 ist die sofortige Beschwerde (zunächst) ausgeschlossen. Abs 3 stellt klar, dass die Erinnerungsregelung in Abs 1 auch für die Oberlandesgerichte und den BGH gilt.
II. Verfahren.
Rn 3
Die Erinnerung kann schriftlich, also durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (Abs 1 S 3 iVm § 569 II), oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (Abs 1 S 2). Sie unterliegt damit nicht dem Anwaltszwang (§ 78 V). Abs 1 S 3 verweist auf die Beschwerdevorschriften des § 569 I S 1 und 2, II und der §§ 570, 572. Das bedeutet: Der Erinnerungsführer kann die Erinnerung sowohl beim beauftragten oder ersuchten Richter als auch beim beauftragenden oder ersuchenden Gericht einlegen (Abs 1 S 3 iVm § 569 I 1). Die Notfrist von zwei Wochen, innerhalb derer die Erinnerung eingelegt werden muss, beginnt mit der nach § 329 III erforderlichen Zustellung der angefochtenen Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (Abs 1 S 3 iVm § 569 I 2). Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde (Abs 1 S 3 iVm § 569 II). Die Erinnerung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat (Abs 1 S 3 iVm § 570). Ob die Vorschriften des § 571 I, II, III über die Begründung, über die Zulässigkeit neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel sowie über die Fristsetzung mit Präklusion verspäteten Vorbringens im Erinnerungsverfahren gelten, ist zweifelhaft, weil Abs 1 S 3 nicht auf § 571 verweist; die Begründung des Regierungsentwurfs zitiert die Verweisung insoweit falsch (›§§ 570 bis 572‹, vgl BTDrs 14/4722, 115). Praktische Bedeutung hat die Frage wohl nicht. Der beauftragte oder ersuchte Richter oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können der Erinnerung entsprechend § 572 I 1 abhelfen. Helfen sie nicht ab, legen sie die Erinnerung dem für die Entscheidung zuständigen Gericht vor.
III. Entscheidung über die Erinnerung.
Rn 4
Zuständig für die Erinnerungen gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters ist dasjenige Gericht, von dem der Auftrag oder das Ersuchen ausging, für Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht, dem er angehört (BTDrs 14/4722, 115). Beim beauftragten Richter entscheidet das beauftragende Kollegium, beim ersuchten Richter das ersuchende Gericht. Das zuständige Gericht entscheidet, wie in § 572 II und III geregelt, und zwar durch Beschl (Abs 1 S 3 iVm § 572 IV). Ob die Entscheidung zuzustellen ist, richtet sich nach § 329.
IV. Rechtsmittel.
Rn 5
Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt (Abs 2). Ob diese im Einzelfall statthaft ist, richtet sich nach § 567; die dort gezogenen Grenzen der Statthaftigkeit werden durch § 573 Abs 2 nicht erweitert (Celle AG 17, 785, 786). Die Möglichkeit, gegen Erinnerungsentscheidungen im zweiten Rechtszug, also gegen Erinnerungsentscheidungen der Landgerichte im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren und gegen Erinnerungsentscheidungen der Oberlandesgerichte mit der Rechtsbeschwerde (§ 574) vorzugehen, bleibt unberührt (BTDrs 14/4722, 116). Auch hier gelten die allgemeinen Bestimmungen der ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist also nur zulässig, wenn sie zugelassen worden ist (§ 574 I 1 Nr 2).