Rn 21
Der Rechtsbeschwerdegegner (nicht ein sonstiger Beteiligter, vgl BGH WM 14, 1584) kann sich der Rechtsbeschwerde anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist (Abs 4 S 1). Dem Rechtsbeschwerdegegner soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, eine Abänderung der Entscheidung zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin durchgeführt werden muss. Es wäre unbillig, der friedfertigen Partei, die bereit ist, sich mit der Entscheidung abzufinden, die Anschließungsmöglichkeit auch für den Fall abzuschneiden, dass der Gegner die Entscheidung angreift (BTDrs 14/4722, 116 f). Wie im Beschwerdeverfahren (vgl § 567 III) ist nur ein unselbständiges Anschlussrechtsmittel vorgesehen. Mit einem unselbstständigen Anschlussrechtsmittel kann nur ein Antrag innerhalb des Hauptrechtsmittels geltend gemacht werden. Bezieht es sich auf einen anderen als den vom Hauptrechtsmittel erfassten prozessualen Anspruch, ist es unstatthaft (BGHZ 174, 244 = NJW 08, 920 Rz 36 ff; BGH NJW 22, 2689 Rz 47). Es verliert – ebenso wie im Beschwerdeverfahren – seine Wirkung, wenn das Hauptrechtsmittel zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird (Abs 4 S 2).
Rn 22
Die Anschlussrechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist (§ 224 I) von einem Monat ab Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeanschlussschrift ist beim Rechtsbeschwerdegericht (BGH, vgl § 133 GVG) einzureichen. Da es sich bei ihr inhaltlich um die Einlegung einer Rechtsbeschwerde handelt, muss sie den Anforderungen des § 575 I 2 Nr 1 und 2 entsprechen, also die angegriffene Entscheidung hinreichend bestimmt bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt werde. Der Anschlussrechtsbeschwerdeführer muss sich durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 I 4). Die Anschlussrechtsbeschwerde muss bereits in der Anschlussschrift begründet werden (Abs 4 S 2). Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass dem Rechtsbeschwerdegegner spätestens mit Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung die Angriffe des Rechtsbeschwerdegegners bekannt sind und ihm Überlegungen zur Anschließung ermöglichen (BTDrs 14/4722, 117). Der Rechtsbeschwerdegegner hat danach einen Monat Zeit zu entscheiden, ob er sich der Rechtsbeschwerde anschließen will, und seine Anschlussrechtsbeschwerde zu begründen. Die Begründung muss den Anforderungen des § 575 III Nr 1 und 3 entsprechen. Ist sie in der Anschlussschrift nicht enthalten, kann sie auch dann nicht nachgereicht werden, wenn Monatsfrist noch läuft; dem Rechtsbeschwerdegegner steht es jedoch frei, innerhalb offener Frist eine ordnungsgemäße Anschlussschrift mit Begründung einzureichen.