I. Frist.
Rn 2
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Rechtsbeschwerdegericht einzulegen (Abs 1). Die Regelung entspricht derjenigen des § 548 für die Frist zur Einlegung der Revision. Allerdings fehlt eine Bestimmung für den Fall, dass der anzufechtende Beschl des Beschwerdegerichts nicht zugestellt worden ist. Die Revisionsfrist beginnt spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Berufungsurteils (§ 548 Hs 2); gleiches gilt für die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 Hs 2) und der Beschwerde (§ 569 I 2 Hs 2). Ob sich dieser Rechtsgedanke auf das Rechtsbeschwerdeverfahren übertragen lässt, ist deshalb fraglich, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts typischerweise nicht verkündet wird. Für verkündete Entscheidungen lässt sich eine entsprechende Anwendung der 5-Monatsfrist der §§ 517, 548, 569 möglicherweise rechtfertigen (vgl Musielak/Voit/Ball Rz 2). Für nicht verkündete Entscheidungen gilt das jedoch nicht (MüKoZPO/Hamdorf Rz 6). Wurde die Entscheidung nicht zugestellt, beginnt die Frist zur Einlegung der Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. Eine Rechtsmittelfrist kann nicht beginnen, wenn der Betroffene nicht einmal Kenntnis von der anzufechtenden Entscheidung erhalten hat. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist eine Notfrist (§ 224 I 2). Sie kann nicht verlängert werden (§ 224 II). Gegebenenfalls kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 233). Der einfache Streithelfer kann die Rechtsbeschwerde nur innerhalb der Rechtsmittelfrist der von ihm unterstützten Partei einlegen, auch dann, wenn er bereits das Rechtsmittel für die Vorinstanz eingelegt, das Verfahren in der Vorinstanz geführt und die Hauptpartei sich schon dort nicht mehr aktiv beteiligt hat (BGH MDR 13, 1240 Rz 3 f).
II. Form, Mindestinhalt und Anwaltszwang.
Rn 3
Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt (Abs 1 S 1), für die die Vorschriften über bestimmende Schriftsätze (§ 129) gelten. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung hinreichend genau bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird (Abs 1 S 2). Wird gegen eine landgerichtliche Entscheidung ›Beschwerde‹ eingelegt, ist diese als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (BGH WM 02, 1512; BGH, 12.3.10, IX ZB 279/09, Rz 1; 12.1.12, IX ZB 308/11, Rz 2; 12.9.12, IX ZB 79/12, Rz 1). Auch der Antrag einer Partei, die Akten dem übergeordneten Gericht zwecks Prüfung weiterzuleiten, ob ein Beschluss frei von Rechtsbeugung, Rechtsmissbrauch und Willkür ist, muss als Rechtsbeschwerde verstanden werden (BGH 16.9.13, IX ZB 59/13, Rz 1). Erforderlich ist weiter, wie sich aus § 130 Nr 1 ergibt, die hinreichend bestimmte Benennung von Rechtsbeschwerdeführer und -gegner (vgl BGH MDR 10, 44 f [BGH 22.09.2009 - VI ZB 76/08] Rz 5 f; MDR 10, 828; NJW 11, 2371 [BGH 12.04.2011 - II ZB 14/10] Rz 10). Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung soll beigefügt werden (Abs 1 S 3); hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung keine prozessualen Nachteile zur Folge hat. Rechtsbeschwerdegericht ist ausschließlich der BGH (§ 133 GVG). Die Rechtsbeschwerde kann nur beim BGH eingelegt werden, nicht beim Beschwerdegericht. Daraus folgt zugleich, dass kein Abhilfeverfahren vor dem Beschwerdegericht stattfindet. Das Beschwerdegericht ist also zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Der Beschwerdeführer muss sich durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 I 4) Das Rechtsbeschwerdeverfahren dient der Klärung von Grundsatzfragen, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr (§ 574 II). Zur Filterung und Strukturierung solcher Verfahren bedarf es der besonderen Kenntnisse und des Sachverstandes der Rechtsanwaltschaft beim BGH (BGH NJW 03, 70; AnwBl 11, 397 Rz 4). Der Anwaltszwang gilt für jede Partei, auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften. Eine Ausnahme hat der XII. Zivilsenat des BGH für Rechtsbeschwerden des Bezirksrevisors in PKH-Sachen zugelassen (BGH NJW 09, 3658 [BGH 30.09.2009 - XII ZB 135/07] Rz 4). Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.07 (BGBl I 2840) hat der Gesetzgeber jedoch das Behördenprivileg (§ 78 II; vgl hierzu BGH AnwBl 11, 397 [BGH 27.01.2011 - V ZB 297/10] Rz 8) dahin eingeschränkt, dass die behördlichen Vertreter vor dem BGH ausnahmslos der Befähigung zum Richteramt bedürfen (§ 78 II; vgl dazu BTDrucks 16/3655, 85). Der Bezirksrevisor ist seither nicht mehr vor dem BGH postulationsfähig (BGH FamRZ 10, 1544 Rz 9 ff), wohl aber eine Volljuristin als Vertreterin der zuständigen Justizbehörde (BGH v 15.9.10, XII ZB 260/10, Rz 6). In Notarkostensachen ist der Notar selbst postulationsfähig (§ 130 III 2 GNotKG; vgl BGH WM...