I. Frist.
Rn 4
Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat begründet werden (Abs 2 S 1). Die Begründungsfrist beginnt ebenso wie die Einlegungsfrist mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (Abs 2 S 2). Sie kann auf Antrag vom Senatsvorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt (Abs 2 S 3 iVm § 551 II 5 und 6). Ein erheblicher Grund liegt insb dann vor, wenn dem beim BGH zugelassenen Anwalt Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden konnte; in diesem Fall kann die Frist um bis zu 2 Monate nach Übersendung der Akten verlängert werden (§ 551 II 6 Hs 2). Bei Versäumung der Begründungsfrist kann ggf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 233). Beantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde, läuft die Frist für deren Begründung ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe und nicht erst ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist (BGHZ 176, 379 = NJW 08, 3500 f Rz 7 ff; NJW 14, 2442 Rz 9). Würde die Wiedereinsetzungsfrist – wie im Fall der versäumten Berufungs- oder Revisionsbegründungsfrist (BGHZ 173, 14 = NJW 07, 3354) – mit der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist ihren Anfang nehmen, stünde eine unbemittelte Partei erheblich günstiger als eine bemittelte Partei, weil die Begründungsfrist nicht der Einlegungsfrist entspräche, sondern deutlich später anliefe. Die Frist des § 234 I 2 kann allerdings nicht verlängert werden (§ 224 II); eine Gleichstellung von unbemittelter und bemittelter Partei wird also so oder so nicht erreicht.
II. Notwendiger Inhalt der Begründung.
Rn 5
Im Unterschied zur sofortigen Beschwerde (§ 571 I enthält nur eine Sollvorschrift) muss die Rechtsbeschwerde zwingend begründet werden. Geschieht das nicht in der vorgeschriebenen Frist und Form, wird sie als unzulässig verworfen (§ 577 I). Die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde sind in Abs 3 geregelt. Zwingend erforderlich ist wie bei der Revision ein bestimmter Antrag (Abs 3 Nr 1), der den Umfang von Anfechtung und Nachprüfung bestimmt, sowie die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe (Abs 3 Nr 3). Die Rechtsbeschwerde muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (Abs 3 Nr 3a). Wird die Rechtsbeschwerde auf einen Verfahrensfehler gestützt, muss sie zusätzlich die Tatsachen vortragen, die den Verfahrensmangel ergeben (Abs 3 Nr 3b). Diese Anforderungen entsprechen denjenigen, die § 551 III an die Revisionsbegründung stellt. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Begründung grds auf alle Teile der angegriffenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil als unzulässig zu verwerfen (BGH WM 17, 2237 Rz 30).
Rn 6
Bei einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde (§ 574 I 1 Nr 1) muss die Rechtsbeschwerdebegründung zusätzlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 II behandeln, also Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache enthalten oder die Gründe, aus denen die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (Abs 3 Nr 2). Die Rspr des BGH hierzu ist recht streng (vgl auch § 544 Rn 14 ff). Das Rechtsbeschwerdegericht prüft nur diejenigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, welche die Begründung schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH NJW-RR 06, 142; ZInsO 09, 495, 496 Rz 4; NJW-RR 09, 1292 Rz 4; WM 09, 1662 Rz 5; MDR 19, 54 Rz 5; MDR 18, 1516 Rz 13; WM 23, 489 Rz 11; NJW 23, 1812 Rz 14). Die Benennung von Zulassungsgründen durch eingestreute Klammerzusätze (›Art 3 I GG‹) oder schlagwortartige Formulierungen reicht nicht aus (BGH MDR 10, 830; MDR 17, 1384 Rz 6; 20, 877 Rz 4). Beruft sich der Beschwerdeführer auf den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, muss er darlegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstr ist (BGHZ 154, 288, 291 = NJW 03, 1943; BGH MDR 18, 1516 Rz 16 f; WM 19, 2273 Rz 10); die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht. Rügt die Rechtsbeschwerde, der angefochtene Beschl habe die allg bezeichnete Rspr des BGH grdl missverstanden, ist der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rspr nur dann hinreichend ausgeführt, wenn durch einen Vergleich der entscheidungstragenden Obersätze eine Rechtssatzabweichung dargelegt wird (BGH NJW 11, 2443 [BGH 23.03.2011 - IX ZR 212/08] Rz 3 ff). Beruht die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf zwei selbständ...