Rn 3
Abs 2 entspricht § 545 II. Er schließt an § 571 II 1 an. Schon die sofortige Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Gleiches gilt folgerichtig auch für die Rechtsbeschwerde. Die genannten Vorschriften dienen der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Rechtsmittelgerichte und sollen vermeiden, dass die vom erstinstanzlichen Gericht geleistete Sacharbeit wegen dessen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (BTDrs 14/4722, 118, 113; BGH ZVI 18, 278 Rz 6). § 576 II stellt weitergehend klar, dass auch die zu Unrecht erfolgte Verneinung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht keinen Rechtsbeschwerdegrund darstellt. Auf diese Weise wird im Interesse der Prozessökonomie und -beschleunigung jede Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges ausgeschlossen (BTDrs 14/4722, 118). Eine allein auf die Rüge fehlender Zuständigkeit des Erstgerichts gegründete Rechtsbeschwerde ist folglich unzulässig (BGH NZI 05, 184; ZVI 18, 278 Rz 2). Eine Überprüfung wird auch nicht dadurch ermöglicht, dass die Rechtsbeschwerde gerade zur Klärung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts zugelassen wird; die Rechtsbeschwerde ist hier unbegründet (BGH NJW 09, 1974 Rz 4). Das gilt auch in Fällen, in denen Streit darüber besteht, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Gerichtstandsvereinbarung ergibt (BGH NJW 09, 1974 Rz 3). Ob in Fällen von Willkür oder Gehörsverletzung anderes gilt, hat der BGH bisher offengelassen (BGH WM 15, 819 Rz 19; ZVI 18, 278 Rz 3). Nicht nur die örtliche, sondern auch die funktionelle Zuständigkeit ist der Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (BGH FamRZ 03, 1273; WM 07, 1562; ZIP 07, 2330 Rz 4; JurBüro 08, 159 Rz 4; WM 11, 1378 Rz 5; FGPrax 21, 145 Rz 11 ff; WM 22, 475 Rz 13). Es schadet also nicht, wenn statt des funktionell zuständigen Insolvenzgerichts das Vollstreckungsgericht entschieden hat (BGH ZIP 07, 2330 Rz 4). Nicht ausdrücklich geregelt ist die Frage, ob die fehlende Zuständigkeit des Beschwerdegerichts gerügt und vom Rechtsbeschwerdegericht überprüft werden kann. Die Gründe, welche den Gesetzgeber bewogen haben, die Fehler bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit für unbeachtlich zu erklären (s.o.), gelten für die 2. Instanz entsprechend. Der BGH hat für unerheblich gehalten, dass wegen unzutreffender Anwendung des § 119 I Nr 1b GVG (diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn das AG als Vollstreckungsgericht entscheidet) statt des LG das OLG als Beschwerdegericht entschieden hat (BGH WM 07, 1562), hat die Regelung des § 576 II damit ohne weiteres auf die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des Beschwerdegerichts übertragen. Die internationale Zuständigkeit des Ausgangsgerichts, des Beschwerdegerichts und des Rechtsbeschwerdegerichts ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (BGH NJW-RR 06, 198, 199; vgl auch BGHZ 188, 85 Rz 12 = NJW 11, 2056; BGHZ 191, 219 Rz 10 = NJW 12, 148; BGH NJW 12, 2345 Rz 7 zu § 545 II; WM 16, 2357 Rz 8; WM 17, 323 Rz 7). Hängen die örtliche und die internationale Zuständigkeit von den nämlichen Voraussetzungen ab, ist mit der internationalen Zuständigkeit zugleich die örtliche Zuständigkeit zu prüfen (BGH MDR 22, 190 [BGH 29.09.2021 - XII ZB 495/20], Rz 12 f; 15.10.20 – IX ZB 55/19, Rz 11).