Rn 4
Abs 3 erklärt einzelne Bestimmungen aus dem Revisionsrecht für entsprechend anwendbar. Mit dem Verweis auf § 546 wird der revisionsrechtliche Begriff der Verletzung des Rechts für das Rechtsbeschwerdeverfahren übernommen. § 547 enthält die absoluten Revisionsgründe, die im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend gelten. Die Kausalität der Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung wird in den Fällen der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 547 Nr 1; vgl BGH WM 17, 2035 Rz 13; 20, 1313 Rz 14), der Mitwirkung ausgeschlossener (§ 547 Nr 2) oder wegen Befangenheit abgelehnter Richter (§ 547 Nr 3), der nicht ordnungsmäßigen Vertretung der Partei (§ 547 Nr 4), der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 547 Nr 5) oder beim Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung (§ 547 Nr 6; vgl hierzu BGH MDR 19, 826 Rz 4; 19, 954 Rz 4; vgl auch BGH MDR 23, 122 Rz 11 f: die Bezugnahme auf eine Entscheidung, die zwischen denselben Parteien ergangen ist, reicht für eine ordnungsgemäße Begründung aus; die Bezugnahme auf eine nicht zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidung reicht aus, wenn sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung war) unwiderlegbar vermutet. Ob sich die Beschwerdeentscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs 3), ist dann unerheblich (BGH WM 17, 2035 Rz 13; 20, 1313 Rz 14). Entsprechend § 556 kann die Verletzung einer das Verfahren in der Vorinstanz betreffenden Vorschrift in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht gem § 295 (also durch Verzicht oder durch Unterlassung einer rechtzeitigen Rüge in einer evtl anberaumten mündlichen Verhandlung) bereits in der Beschwerdeinstanz verloren hat. Die entsprechend anwendbare Vorschrift des § 560 besagt, dass das Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über Bestehen und Inhalt lokalen, also nur im Bezirk eines OLG geltenden sowie ausländischen Rechts gebunden ist (BTDrs 14/4722, 118). Die revisionsrechtliche Vorschrift des § 560 bezog sich bisher (auch) auf diejenige des § 545. Diese ist durch das FGG-RG v 17.12.08 (BGBl I, 2586) mit Wirkung v 1.9.09 dahingehend geändert worden, dass mit der Revision nur die Verletzung ›des Rechts‹ gerügt werden kann. ›Recht‹ iSv § 545 ist alles Bundes- und Landesrecht. Ausländisches Recht ist nach wie vor nicht revisibel (BGHZ 198, 14 Rz 15 ff = NJW 13, 3656 m zust Anm Roth NJW 14, 1224; NJW 14, 1244 Rz 14). Für das Rechtsbeschwerdegericht sind die Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Inhalt ausländischen Rechts ebenfalls bindend. Nur wenn das Beschwerdegericht das ausländische Recht außer Betracht gelassen und infolgedessen nicht gewürdigt hat, kann das Rechtsbeschwerdegericht es selbst ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde legen (BGH WM 15, 146 Rz 24). Im Recht der Rechtsbeschwerde gilt der bisherige Rechtszustand jedoch auch im Übrigen fort; die Verweisung auf § 560 und damit diese Vorschrift selbst behalten ihren Sinn (aA unter Hinweis auf Art 3 I GG Musielak/Voit/Ball Rz 2; offengelassen von BGHZ 188, 177 Rz 14 = NJW 11, 1818).