Rn 2

Wie im Revisionsverfahren (vgl § 552 I) ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels vAw zu prüfen. Ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (§ 574 I) oder wurde sie nicht in der Frist und Form des § 575 I–III eingelegt und begründet, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Gleiches gilt dann, wenn im Falle einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde (§ 574 1 Nr 1) die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 II nicht dargelegt oder nicht erfüllt sind. Eine ausschließlich auf eine unstatthafte Verfahrensrüge (etwa die Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts 1. Instanz, vgl § 576 II) gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Rechtsmittel, das keinen zulässigen Angriff enthält, selbst unzulässig ist (BGH NJW 98, 1230; 00, 2822 f; NZI 05, 184; vgl auch BGH MDR 04, 1250 f [BGH 29.06.2004 - IX ZB 30/03] zur Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde, die sich abstrakt gegen das gesetzgeberische Konzept der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff InsO wendet; vgl aber auch BGH NJW 09, 1974 [BGH 29.01.2009 - VII ZB 79/08] Rz 4, wonach eine ausschließlich zur Klärung einer die Zuständigkeit des Erstgerichts betreffenden Rechtsfrage zugelassene Rechtsbeschwerde zulässig, aber nicht begründet ist).

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