Rn 10
Das Beschwerdegericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde lag, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen (Abs 4 S 4; vgl § 563 III). Die Reichweite der Bindungswirkung ist genau zu prüfen. Sie besteht nur hinsichtlich der rechtlichen Würdigung, die der Aufhebung unmittelbar zugrunde lag (BGHZ 159, 122, 127 = NJW-RR 04, 1422; BGH WM 17, 1326 Rz 7). Auf Rechtsausführungen, welche die Entscheidung nicht tragen (›Segelanweisungen‹), bezieht sie sich nicht. Sie gilt auch nicht, soweit das Rechtsbeschwerdegericht die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung nur ausdrücklich oder stillschweigend billigt (BGHZ 159, 122, 127 = NJW-RR 04, 1422). Gelangt die Sache erneut an das Rechtsbeschwerdegericht, ist dieses mittelbar ebenfalls an seine frühere Entscheidung gebunden (Rückbindung). Soweit sich das Beschwerdegericht an die gem Abs 4 S 4 bindenden Gründe der ersten Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gehalten hat, kann es keine Rechtsverletzung begangen haben (vgl BGH WM 13, 167 Rz 18; MDR 20, 437 Rz 11); fehlt es an einer Rechtsverletzung, hält die Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand. Anderes gilt allerdings, wenn der BGH zwischenzeitlich aus Anlass eines anderen Verfahrens seine Rechtsauffassung geändert hat oder wenn eine abweichende Entscheidung des BVerfG, des EuGH oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist. Der prozessuale Grundsatz der Bindung und der Selbstbindung tritt in einem solchen Fall zurück, weil es nicht vertretbar erscheint, die Entscheidung auf eine Rechtsauffassung zu stützen, die mit einer neuen höchstrichterlichen Rspr nicht in Einklang steht (BGH MDR 13, 167 [BGH 22.11.2012 - VII ZB 42/11] Rz 19; zur Reichweite der Bindungswirkung einer Entscheidung des BVerfG vgl BGH MDR 15, 517 [BGH 25.02.2015 - XII ZB 304/12] Rz 20 ff). Die Wahrung der Einheitlichkeit der Rspr und die Autorität der höchstrichterlichen Rspr hat Vorrang vor dem formalen Gesichtspunkt der Bindung und der Selbstbindung. Die Bindungswirkung entfällt schließlich dann, wenn das Gericht, an das zurückverwiesen wird, neue Tatsachen feststellt und auf der Grundlage eines geänderten maßgeblichen Sachverhalts entscheidet (BGHZ 159, 122, 127 = NJW-RR 04, 1422; BGH WM 17, 1326 Rz 11). Weder dieses Gericht noch das Rechtsbeschwerdegericht ist dann an die erste (aufhebende) Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gebunden. Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat dasjenige Gericht zu entscheiden, an das die Sache zurückverwiesen worden ist.