Rn 8

Die Abs 3–5 betreffen die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über zulässige Rechtsbeschwerden. Eine zulässige, aber nicht begründete Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das gilt auch dann, wenn die Beschwerdeentscheidung nur in der Begründung, nicht aber im Ergebnis Fehler aufweist (Abs 3, ebenso § 561 für das Revisionsverfahren). Der Rechtsbeschwerdeführer erleidet keinen Nachteil, wenn die angefochtene Entscheidung trotz der Rechtsverletzung im Ergebnis richtig ist (BTDrs 14/4722, 118). In einem solchen Fall beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf dem Fehler; einer Abänderung bedarf es nicht.

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