Rn 15

Die öffentliche Zustellung von Klage und Urt als solche fällt nicht in den – auch nicht in den analogen (s Rn 11) – Anwendungsbereich von § 579 I Nr 4. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung fehlerhaft angenommen wurden (BGH NJW 07, 303; vgl Nastansky MDR 17, 128, 130) oder die öffentliche Zustellung sogar durch falsche Angaben erschlichen wurde (BGHZ 153, 189; Gaul JZ 03, 1088). Vielmehr kommt bei erschlichener öffentlicher Zustellung der Restitutionsgrund des § 580 Nr 4 in Betracht, dessen Voraussetzungen aber auch nicht umgangen werden dürfen (BGHZ 153, 189). Nach der Rspr werden bei erkennbaren Zustellungsmängeln zudem Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen entgegen § 188 gar nicht in Gang gesetzt (BGH NJW 07, 303 [BGH 06.10.2006 - V ZR 282/05] mwN auch zur Gegenansicht), so dass Rechtskraft nicht eintreten kann und die Nichtigkeitsklage ohnehin entfällt; das Verfahren kann vielmehr ohne Wiedereinsetzung fortgesetzt werden.

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