Rn 8

Einschlägig sind insb Fälle eines Prozessbetrugs, § 263 StGB. Damit kommen auch die von Nr 1 und 3 nicht erfassten Wahrheitsverstöße etwa durch unwahre Behauptungen oder falsche Beweisführungen in Betracht, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 263 StGB gegeben sind. Da hierzu insb der Vermögensschaden oder eine entsprechende Gefährdung gehört, und die Prozesskosten als solche nicht ausreichen, wird ein Prozessbetrug nur in Betracht kommen, wenn eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (Musielak/Voit/Musielak § 580 Rz 9). Bei bewusst falschen Angaben im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kann ein Prozessbetrug zu bejahen sein, obwohl im Mahnverfahren keine Schlüssigkeitsprüfung stattfindet (Prütting/Weth Rz 105; aA Deneke-Stoll JuS 89, 796, 801; Mühlhausen MDR 95, 770, 771). Zur Erschleichung der Zustellung s § 579 Rn 15; sie kann ein Prozessbetrug sein.

Die Kausalität liegt bei Nr 4 ebenso wie für § 263 StGB bereits dann vor, wenn das Urt durch die Täuschung veranlasst worden ist; ob der Beklagte die unwahren Behauptungen bestreitet oder nicht, spielt keine Rolle (R/S/G § 161 Rz 17). Ebenfalls ist unerheblich, ob die Täuschung ggü dem Richter erfolgt ist oder ob (nur) die Gegenpartei getäuscht wurde und damit etwa ein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil erwirkt wurde (Musielak/Voit/Musielak § 580 Rz 9).

Ansonsten kommen Straftaten des eigenen Vertreters, des Gegners oder dessen Vertreters nach §§ 160, 239, 240, 266, 356 StGB in Betracht. Eine strafbare Falschaussage (§ 153 StGB) kommt dabei nur im Hinblick auf Sachverständige und Zeugen, nicht aber im Hinblick auf den Prozessgegner oder die Vertreter der Parteien in Betracht (FG Berlin-Brandenburg EFG 17, 418).

Die Restitutionsklage findet auch im Falle der Nr 4 nur unter der Einschränkung des § 581 I statt (s Rn 5); eine strafrechtliche Verurteilung ist also notwendig. Die Rspr eröffnet freilich auch für Fälle von Prozessbetrug ohne Strafurteil iSd § 581 die Rechtskraftdurchbrechung über § 826 BGB (vgl Zö/Greger § 581 Rz 1 mwN; dazu § 322 Rn 49–58). Daraus ist aber nicht auf Wegfall der Voraussetzung des § 581 I für die Restitutionsgründe zu schließen, sondern vielmehr auf die Widersprüchlichkeit von deren Ausdehnung über § 826 BGB (Gaul FS Matsumoto, 715, 762 ff).

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