Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 2
Im Rahmen der dreistufigen Prüfung bei der Wiederaufnahme (s vor §§ 578 ff Rn 3) weist § 580 auf die Zulässigkeitsvoraussetzung der schlüssigen Behauptung des Restitutionsgrundes (s § 579 Rn 18, 20) hin. Dazu gehört auch die Behauptung zur Kausalität, also zum Beruhen des Urteils auf dem Restitutionsgrund, was bereits dann der Fall ist, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urt ohne den Restitutionsgrund einen anderen – nicht unbedingt für den Restitutionskläger günstigeren – Inhalt aufweisen würde (Musielak/Voit/Musielak § 580 Rz 3). Hierfür wiederum genügt es, wenn das Urt auf einem Tatsachenstoff oder rechtlichen Wertungen beruht, die von dem Restitutionsgrund ergriffen sind (R/S/G § 161 Rz 10). Zur Bedeutung für die einzelnen Restitutionsgründe s jew ebd.
Für die Statthaftigkeit setzt § 581 I zudem in den Fällen von § 580 Nr 1–5 zusätzlich die rechtskräftige Verurteilung wegen des Restitutionsgrundes voraus, wobei es allein auf das ›ob‹ der Verurteilung, nicht auf deren inhaltliche Richtigkeit ankommt (Gaul FS Matsumoto, 715, 752 ff). § 582 regelt die Statthaftigkeitsvoraussetzung der Subsidiarität jeder Restitutionsklage ggü der Einlegung von Rechtsmitteln, was zum Tragen kommt, wenn der Grund bei hinreichender Sorgfalt schon im Vorprozess hätte geltend gemacht werden können. Eines (sonstigen) besonderen Rechtsschutzbedürfnisses bedarf es nicht (Ddorf GRUR-RR 20, 414). Es besteht allerdings kein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Restitutionsklage nur gegen ein erstinstanzliches Urteil, wenn in der Sache auch ein rechtskräftiges Berufungsurteil ergangen ist (LSG Baden-Württemberg BeckRS 23, 16163). Hier scheitert freilich die Klage schon an der Statthaftigkeit.
Rn 3
Begründet ist die Restitutionsklage, wenn ein Restitutionsgrund tatsächlich vorliegt, so dass es zur Neuverhandlung kommt. Umstritten ist dabei, ob es in den Fällen von Nr 1–5 für die Begründetheit auf die Verurteilung (§ 581) oder die Straftat ankommt, wobei davon auch abhängt, ob das Restitutionsgericht die Straftat selbstständig prüfen darf. Dabei besteht nach der heute wohl hM keine inhaltliche Bindung an das Strafurteil, so dass die Straftat im iudicium rescindens selbstständig zu prüfen ist (BGHZ 85, 32, 35 ff; BGH NJW-RR 06, 1573, 1574; aA Gaul FS Matsumoto, 715, 752 ff mwN). Bei der Neuverhandlung ist der Richter jedenfalls frei in der Beurteilung, ob die Straftat begangen wurde. Daraus, dass das Zivilgericht nicht inhaltlich an das Ergebnis des Strafverfahrens gebunden ist, folgt freilich nicht, dass die Wiederaufnahme auch ohne rechtskräftiges Strafurteil Erfolg haben kann (s Rn 5).
Im wiederaufgenommenen Verfahren ist schließlich zu prüfen, wie der Rechtsstreit inhaltlich zu entscheiden ist, nachdem der die Urteilsgrundlage verfälschende Restitutionsgrund beseitigt ist.