Rn 2

Im Rahmen der dreistufigen Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren (s vor §§ 578 ff Rn 3) regelt § 581 I die Zulässigkeitsvoraussetzung der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung im Falle der Restitutionsgründe nach § 580 Nrn 1–5. Restitutionsgrund bleibt aber die Straftat, so dass deren Vorliegen iRd Begründetheit der Restitutionsklage selbstständig zu prüfen ist (vgl § 580 Rn 3), allerdings – insoweit für sämtliche Restitutionsgründe – unter Ausschluss des Beweismittels der Parteivernehmung, § 581 II. Fehlt es an der Voraussetzung des § 581 I, wird die Restitutionsklage nach § 589 als unzulässig verworfen. Das gilt auch dann, wenn das Strafverfahren während der Restitutionsklage noch nicht beendet ist; eine Aussetzung bis zum Abschluss des Strafverfahrens ist nach hM unzulässig (BGHZ 50, 115; Köln FamRZ 91, 584; aA Gaul FS Matsumoto, 715, 757 f mwN). Wird allerdings ein Restitutionsgrund in der Berufungsinstanz geltend gemacht (s § 580 Rn 19, § 582 Rn 5–8), kann das Berufungsgericht eine solche Aussetzung bis zur Durchführung des Strafverfahrens nach § 149 vornehmen (BGH NJW 97, 1309 [BGH 13.02.1997 - III ZR 285/95]; v 7.7.00 – V ZR 425/98 – nv).

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