Rn 5

Umstritten ist hier, ob zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 582 (fehlendes Verschulden) die Straftat als solche schon im früheren Verfahren geltend gemacht werden muss, wenn noch keine Verurteilung erfolgt ist. Die wohl überwiegende Ansicht bejaht dies (etwa Zö/Greger § 582 Rz 4; Musielak/Voit/Musielak § 582 Rz 2; BGH MDR 58, 670), auch wenn selbstverständlich ohne die Verurteilung die Wiederaufnahme letztlich scheitert (vgl BGHZ 12, 284; BGH NJW 97, 1309; v 7.7.00 – V ZR 425/98 – nv). Sinnvoll wäre die Aussetzung bis zum Abschluss des Strafverfahrens, um das Gericht nicht zur Abweisung der Restitutionsklage mangels Verurteilung zu zwingen, s § 581 Rn 2. Die Anhaltspunkte für die Straftat müssen freilich zumindest so konkret sein, dass sie einen Anfangsverdacht begründen. Andernfalls ist ein Verschulden zu verneinen, so dass, falls die Straftat erst später aufgedeckt wird und es auch zur Verurteilung kommt, die Restitutionsklage nicht ausgeschlossen ist.

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