Rn 1

Da das Wiederaufnahmeverfahren ein außerordentlicher Rechtsbehelf – sei es auch in Form einer Klage – ist (s vor §§ 578 ff Rn 1 f), wird die entsprechende Anwendung der allgemeinen Vorschriften extra angeordnet. Besonderheiten ggü den allgemeinen Regeln ergeben sich vornehmlich aus dem drei Abschnitte umfassenden Charakter des Verfahrens (vor §§ 578 ff Rn 3) und daraus, dass die Rechtskraft Parteidispositionen nicht überlassen werden kann.

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