Rn 7

Entscheidend ist die positive sichere Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich der Wiederaufnahmegrund ergibt. Liegt sie vor, nützt fehlendes Verständnis der rechtlichen Einordnung der Tatsachen als Wiederaufnahmegrund nicht (BGH NJW 93, 1596 [BGH 30.03.1993 - X ZR 51/92]; 95, 332, 333 [BGH 22.11.1994 - X ZR 51/92]; BSG v 9.9.10 – B 11 AL 4/10 C Rz 7 – nv). Für § 580 Nr 7b bedeutet dies etwa, dass schon die Kenntnis vom Inhalt der Urkunde und nicht erst die Überzeugung von ihrer Erheblichkeit für ein Wiederaufnahmeverfahren die Frist beginnen lässt (BGH VersR 62, 175, 176; zuletzt LAG Köln v 22.1.20 – 11 Sa 688/18 Rz 16).

 

Rn 8

Fahrlässige Unkenntnis der Tatsachen schadet nicht. Allerdings darf sich die Partei nicht bewusst der Kenntnisnahme verschließen und eine durch konkrete Anhaltspunkte veranlasste weitere Erkundigung unterlassen (BAGE 102, 242 [BAG 20.08.2002 - 3 AZR 133/02]; zuletzt auch BVerwG v 21.11.13 – 9 B 60/13 – nv).

 

Rn 9

Geht es um eine Restitutionsklage nach § 580 Nrn 1 bis 5, ist nicht nur Kenntnis der strafbaren Handlung selbst, sondern auch der Verurteilung bzw der Gründe für deren Entbehrlichkeit (§ 581 I Hs 2) erforderlich (Schlesw OLGR 06, 220), da § 581 wesentlich zu diesen Restitutionsgründen gehört (s § 581 Rn 1) und ohne die Verurteilung die Restitutionsklage nicht zulässig erhoben werden kann.

 

Rn 9a

Handelt es sich um eine Restitutionsklage nach § 580 Nr 6, so besteht Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes mit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit der Verkündung der letztinstanzlichen Entscheidung in Anwesenheit des Restituionsklägers (München v 30.7.20 – 29 U 706/19).

 

Rn 10

Kenntnis des Prozessbevollmächtigten wird nach §§ 51 II, 85 II zugerechnet (Ddorf v 14.4.11 – 2 U 102/10 – nv, Rz 16), wobei dies für den im früheren Verfahren Prozessbevollmächtigten nicht gilt, wenn sein Auftrag bereits beendet war (Zimmermann § 586 Rz 3 mwN). Wurde er aber etwa zur Vorbereitung eines Restitutionsverfahrens mit der Erstattung einer Strafanzeige beauftragt und kommt es zur Verfahrenseinstellung (s § 581 Rn 3), ist seine entsprechende Kenntnis eines Wiederaufnahmegrundes der Partei zuzurechnen (Zö/Greger § 586 Rz 4).

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