Rn 16

Die vorläufige Einstellung nach § 153a StPO (s § 581 Rn 3) vermag die Frist des § 586 nicht in Gang zu setzen (Hamm FamRZ 97, 759; Köln FamRZ 91, 584).

Die Frist gilt auch, falls die Klage wegen eines analog anwendbaren Wiederaufnahmegrundes erhoben wird (BGH VIZ 04, 272 [BGH 08.01.2004 - IX ZB 87/03]). Wird eine Wiederaufnahmeklage gegen ein Vaterschaftsfeststellungsurteil wegen eines Nichtigkeitsgrundes nach § 579 und nicht wegen eines Grundes nach § 185 FamFG betrieben, gilt ebenfalls § 586 und nicht § 185 IV FamFG (BGH NJW 94, 589). Das sollte auch für die Restitutionsklage nach § 580 gegen ein solches Urt gelten (offengelassen von BGH NJW 94, 589 [BGH 03.11.1993 - XII ZR 135/92]). Ist die Klage aber auf § 185 FamFG gestützt, gilt die Frist des § 586 wegen § 185 IV FamFG nicht. Für die Klage zur Durchbrechung der Rechtskraft nach § 826 BGB gilt § 586 nicht (BGHZ 50, 115; dazu § 322 Rn 49–58).

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wahrt die Frist nicht (Zö/Greger § 586 Rz 2; Anders/Gehle/Hunke ZPO § 586 Rz 8; aA Musielak/Voit/Musielak § 586 Rz 7). Auch ansonsten sind etwaige Analogien zu den Verjährungshemmungstatbeständen der §§ 203, 204 BGB nicht eröffnet.

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