Rn 4

Obwohl es sich um eine Sollvorschrift handelt, können die Voraussetzungen des § 588 iRd Prüfung des Gerichts vAw nach § 589 I bedeutsam sein. Fehlt es aufgrund von Mängeln in den Angaben nach § 588 bis zum Ende der mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren an der schlüssigen Behauptung des Wiederaufnahmegrundes, führt dies zur Unzulässigkeit (§ 579 Rn 18, § 580 Rn 2). Auch die Anträge müssen spätestens in der Neuverhandlung der Hauptsache gestellt werden. Zudem begegnet verspätetes Vorbringen im Zusammenhang mit den Angaben nach § 588 der Gefahr der Zurückweisung nach § 296 (Zö/Greger § 588 Rz 1).

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