Rn 5

Es steht im Ermessen des Gerichts, gesondert über die Zulässigkeit und Begründetheit der Wiederaufnahmeklage zu verhandeln, wobei die Verhandlung über die Hauptsache dann als Fortsetzung anzusehen ist. Auch die Zusammenfassung in einem einheitlichen Verfahren ist aber möglich und sogar die Regel. Die notwendig einzuhaltende Prüfungsreihenfolge (Rn 1) erfordert also keine förmliche Trennung der Verfahrensabschnitte. Gilt allerdings für die Hauptsache eine andere Verfahrensart, ist zunächst gesondert über die Zulässigkeit und Begründetheit zu entscheiden, bevor in der Neuverhandlung die andere Verfahrensart eingehalten wird (s § 585 Rn 10).

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