Rn 7

Auf ihn kommt es grds nicht an. Ansprüche auf Miete (BGH NJW 05, 2701 [BGH 01.06.2005 - VIII ZR 216/04]; 07, 1061) und solche auf Nutzungsentschädigung nach § 546a I BGB (BGH NJW-RR 13, 1232, Rz 34; aA Schlesw SchlHA 10, 120) können – ebenso wie Ansprüche auf Betriebskostennachzahlung (BGH WuM 14, 744 [BGH 22.10.2014 - VIII ZR 41/14], Rz 12; zum Nachweis der Miethöhe nach Mietanpassungen Burbulla, MietRB 15, 349, 351f) – auch bei der Wohnraummiete im Urkundenprozess eingefordert werden, und zwar auch dann, wenn der Mieter anfängliche Mängel der Mietsache geltend macht, die Mietsache aber rügelos als Erfüllung angenommen hatte (BGH NJW 09, 3099; Abgrenzung BGH NJW-RR 13, 1232 [BGH 12.06.2013 - XII ZR 50/12], Rz 34); dass der Mieter eine Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache (§ 536 I BGB) idR im Urkundenprozess nicht beweisen kann, rechtfertigt keine Sonderbehandlung. Auch unstreitige erhebliche Mängel, die die Tauglichkeit der Mietsache mindern, stehen dem Urkundenprozess nicht grds entgegen (BGH GuT 14, 282; aA KG WuM 12, 333 [KG Berlin 05.04.2012 - 12 U 49/11]). Vergütungs- oder Abfindungsansprüche von Organmitgliedern können ebenfalls im Urkundenprozess eingeklagt werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Nettovergütung sich uU erst durch steuerrechtliche Berechnungen ermitteln lässt oder die Gesellschaft sich auf eine urkundlich nicht beweisbare fristlose Kündigung beruft. Denn das Organmitglied hat einen Anspruch auf Auszahlung der Bruttovergütung; zudem ist es Sache des beklagten Dienstherrn, die betreffenden Einwendungen nachzuweisen (Celle OLGR 09, 473; München ZIP 12, 178; Schönhöft GmbHR 08, 95; Musielak/Voit/Voit § 592 Rz 5; aA Ddorf GmbHR 05, 991). Hingegen ist für die Rückforderung des auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern Geleisteten der Urkundenprozess nach seinem Sinn und Zweck regelmäßig unstatthaft (BGHZ 148, 283, 288 ff). Eine Klage im Urkundenprozess soll ferner nicht statthaft sein, wenn die Kernfrage des Rechtsstreits mit Urkunden nicht geklärt werden kann und daher offenbleiben muss (Köln ZMR 12, 701 für die Frage, ob das Rechtsschutzbegehren des Kl zugleich den Tatbestand einer gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe erfüllt). Für einen Bereicherungsanspruch bleibt es auch im Urkundenprozess bei der Maßgeblichkeit der Saldotheorie (BGHZ 173, 145 Rz 23 ff; näher Rn 11).

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