I. Leistungsansprüche.
Rn 5
Zu den Statthaftigkeitsvoraussetzungen der Klage im Urkundenprozess gehört, dass der geltend gemachte Anspruch auf Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen, insb auf Zahlung, gerichtet ist. Der Anspruch kann auch auf Leistung an einen Dritten lauten. Ebenso kann er eine Hinterlegung zum Gegenstand haben (BGH NJW 53, 1707; St/J/Berger § 592 Rz 3; aA RGZ 104, 34, 36 f; Zö/Greger § 592 Rz 1); weder der Zweck des Urkundenprozesses noch der Begriff der Leistung bzw Zahlung stehen dem entgegen. Auch Ansprüche, die von einer Gegenleistung abhängig sind, sowie iRd §§ 257–259 solche auf künftige Leistung können geltend gemacht werden.
1. Zahlungsansprüche.
a) Zahlung.
Rn 6
Richtet sich der Anspruch nicht auf Zahlung, sondern auf Befreiung von einer Schuld und damit auf Vornahme einer Handlung, kann nicht im Urkundenprozess geklagt werden. Ebenso unzulässig ist eine Klage auf Abnahme des Werkes, auch wenn sie mit der Forderung auf anschließende Zahlung des Werklohnes verbunden ist. Für eine Stufenklage, bei der es zunächst um Auskunft geht, steht der Urkundenprozess ebenfalls nicht offen. Eine Teilklage ist auch im Urkundenprozess möglich; der Umstand, dass der Bekl eine negative Feststellungswiderklage erst im Nachverfahren erheben kann (§ 595 I), macht sie nicht etwa unzulässig (MüKoZPO/Braun/Heiß § 595 Rz 2; Musielak/Voit/Voit § 592 Rz 5).
b) Anspruchsgrund.
Rn 7
Auf ihn kommt es grds nicht an. Ansprüche auf Miete (BGH NJW 05, 2701 [BGH 01.06.2005 - VIII ZR 216/04]; 07, 1061) und solche auf Nutzungsentschädigung nach § 546a I BGB (BGH NJW-RR 13, 1232, Rz 34; aA Schlesw SchlHA 10, 120) können – ebenso wie Ansprüche auf Betriebskostennachzahlung (BGH WuM 14, 744 [BGH 22.10.2014 - VIII ZR 41/14], Rz 12; zum Nachweis der Miethöhe nach Mietanpassungen Burbulla, MietRB 15, 349, 351 f) – auch bei der Wohnraummiete im Urkundenprozess eingefordert werden, und zwar auch dann, wenn der Mieter anfängliche Mängel der Mietsache geltend macht, die Mietsache aber rügelos als Erfüllung angenommen hatte (BGH NJW 09, 3099; Abgrenzung BGH NJW-RR 13, 1232 [BGH 12.06.2013 - XII ZR 50/12], Rz 34); dass der Mieter eine Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache (§ 536 I BGB) idR im Urkundenprozess nicht beweisen kann, rechtfertigt keine Sonderbehandlung. Auch unstreitige erhebliche Mängel, die die Tauglichkeit der Mietsache mindern, stehen dem Urkundenprozess nicht grds entgegen (BGH GuT 14, 282; aA KG WuM 12, 333 [KG Berlin 05.04.2012 - 12 U 49/11]). Vergütungs- oder Abfindungsansprüche von Organmitgliedern können ebenfalls im Urkundenprozess eingeklagt werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Nettovergütung sich uU erst durch steuerrechtliche Berechnungen ermitteln lässt oder die Gesellschaft sich auf eine urkundlich nicht beweisbare fristlose Kündigung beruft. Denn das Organmitglied hat einen Anspruch auf Auszahlung der Bruttovergütung; zudem ist es Sache des beklagten Dienstherrn, die betreffenden Einwendungen nachzuweisen (Celle OLGR 09, 473; München ZIP 12, 178; Schönhöft GmbHR 08, 95; Musielak/Voit/Voit § 592 Rz 5; aA Ddorf GmbHR 05, 991). Hingegen ist für die Rückforderung des auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern Geleisteten der Urkundenprozess nach seinem Sinn und Zweck regelmäßig unstatthaft (BGHZ 148, 283, 288 ff). Eine Klage im Urkundenprozess soll ferner nicht statthaft sein, wenn die Kernfrage des Rechtsstreits mit Urkunden nicht geklärt werden kann und daher offenbleiben muss (Köln ZMR 12, 701 für die Frage, ob das Rechtsschutzbegehren des Kl zugleich den Tatbestand einer gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe erfüllt). Für einen Bereicherungsanspruch bleibt es auch im Urkundenprozess bei der Maßgeblichkeit der Saldotheorie (BGHZ 173, 145 Rz 23 ff; näher Rn 11).
2. Sonstige vertretbare Sachen.
Rn 8
Das sind solche iSd § 91 BGB, auch (natürlich) Wertpapiere, soweit sie nicht individualisiert sind. Nicht dazu zählen GmbH-Anteile. Allgemein ist der Urkundenprozess unzulässig für Klagen auf Leistung unvertretbarer Sachen oder auf ein Tun oder Unterlassen des Schuldners.
II. Haftungsklagen.
Rn 9
Eine gesetzliche Ausnahme gilt für die nicht auf Zahlung, sondern auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Ansprüche aus einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Schiffshypothek sowie aus einer Reallast (§ 1107 BGB) oder einem Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug (§ 99 I LuftFzG). Größere praktische Bedeutung hat sie nicht, da diese Ansprüche meist gem § 794 I Nr 5 vollstreckbar sind. Nach nicht unbedingt überzeugender, aber wohl allgemeiner Literaturansicht ist § 592 S 2 auch auf alle weiteren, auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Ansprüche analog anwendbar, etwa auf solche in ein Faustpfand (§ 1204 BGB), in das Gesamtgut bei der Gütergemeinschaft (§§ 743, 745 II) oder in das dem Nießbrauch (§ 737), der Testamentsvollstreckung (§ 748 II) oder dem kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht (§ 371 III HGB) unterliegende Vermögen.
III. Klageart.
Rn 10
Aus dem Zweck des Urkundenprozesses und der Vorschrift des § 592 folgt, dass die Ansprüche im Wege der Leistungsklage erhoben werden müssen, während Gestaltungs- und (selbs...