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Die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses setzt gem § 592 S 1 weiter voraus, dass alle anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Das Erfordernis erstreckt sich (außer beim Wechselprozess, § 605 II) auch auf die Nebenforderungen. Durch Urkunden zu beweisen sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm, für die der Kl die Beweislast trägt. Bei der Bürgschaftsklage etwa gilt dies neben der Bürgschaft auch für die Entstehung der Hauptforderung und deren Fälligkeit, außer wenn es sich um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelt (dazu BGH NJW 94, 380 [BGH 28.10.1993 - IX ZR 141/93]). Bei einer Klage aus abgetretenem Recht muss auch die Abtretung urkundlich belegbar sein, ebenso beim Geschäftsabschluss durch einen Vertreter für den Bekl dessen Vertretungsmacht und bei besonderen Fälligkeitsvoraussetzungen wie Kündigung oder Fristablauf deren Vorliegen. Bei Bereicherungsansprüchen ändert der Urkundenprozess nichts an der Geltung der Saldotheorie. Darzulegen hat der Kl daher den nach Saldierung der beiderseitigen Ansprüche verbleibenden Überschuss (BGHZ 173, 145 Rz 24). Da freilich die Beweislast für eine Minderung des Saldos beim Bereicherungsschuldner verbleibt (BGHZ 173, 145 Rz 25; NJW 99, 1181 [BGH 10.02.1999 - VIII ZR 314/97]), kann die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses nicht davon abhängen, dass der Kl die Höhe der Abzugsposten urkundlich belegt. Für die Einwendungen des Bekl sowie deren Widerlegung durch den Kl ist auch Antrag auf Parteivernehmung zulässig (§ 595 II).

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