Rn 10

Aus dem Zweck des Urkundenprozesses und der Vorschrift des § 592 folgt, dass die Ansprüche im Wege der Leistungsklage erhoben werden müssen, während Gestaltungs- und (selbst auf Feststellung eines Leistungsanspruchs gerichtete) Feststellungsklagen im Urkundenprozess ausgeschlossen sind (BGHZ 16, 207, 213; WM 79, 614; NJW-RR 12, 1179 Rz 34). Umstritten ist die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses für die Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle nach §§ 179 f InsO. Entgegen einer va in der Lehre verbreiteten Auffassung (etwa St/J/Berger § 592 Rz 4; Zö/Greger § 592 Rz 3; MüKoZPO/Braun/Heiß § 592 Rz 6; MüKoInsO/Schumacher § 180 Rz 7) ist sie zu verneinen. Ihr stehen der Wortlaut des § 592 und der Umstand entgegen, dass der Zweck des Urkundenprozesses, die beschleunigte Rechtsdurchsetzung, im Insolvenzfall nicht (mehr) erreicht werden kann. Denn bei Widerspruch des Bekl bleibt der Rechtsstreit im Nachverfahren anhängig (§§ 599, 600), so dass der Kl gem § 189 II InsO keine frühzeitige Auszahlung erhalten kann. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhobene Feststellungsklage ist deshalb im Urkundenprozess unstatthaft (BGH WM 79, 614 für Feststellung zur Vergleichstabelle; München WM 85, 399 [OLG München 19.10.1984 - 23 U 3153/84]; Musielak/Voit/Voit § 592 Rz 3; Wieczorek/Schütze/Olzen § 592 Rz 9). Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Urkundenprozesses geht das Verfahren ipso jure in das ordentliche über (Hamm MDR 67, 929; Wieczorek/Schütze/Olzen § 592 Rz 9).

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