Rn 13

Für die Prozessvoraussetzungen, auch soweit sie nicht vAw, sondern nur auf Einrede des Bekl geprüft werden (zB § 1032 I), gelten die Beweismittelbeschränkungen der §§ 592, 595 II nicht (BGH NJW 86, 2765 [BGH 11.07.1985 - III ZR 33/84]), ebensowenig für die Ermittlung ausländischen Rechts, die sich allein nach § 293 richtet (BGH MDR 97, 879 [BGH 13.05.1997 - IX ZR 292/96]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge