Rn 7

Bei Erlass eines Vorbehaltsurteils ist der Vorbehalt in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH NJW 81, 393, 394 [BGH 29.10.1980 - IVb ZR 551/80]). Aber auch ein Vorbehalt in den Urteilsgründen genügt (MüKoZPO/Braun/Heiß § 599 Rz 7; Wieczorek/Schütze/Olzen § 599 Rz 17; aA Musielak/Voit/Voit § 599 Rz 10: Berichtigung nach § 319). Fehlt der Vorbehalt auch in den Gründen, muss Urteilsergänzung verlangt (§ 321) oder Rechtsmittel eingelegt werden. Bei einem Vorbehaltsurteil trotz fehlenden Widerspruchs kann der Vorbehalt nur im Rechtsmittelweg beseitigt werden (BGH WM 92, 159, 161 [BGH 24.10.1991 - IX ZR 18/91]).

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