a) Regelungsumfang.
Rn 5
§ 6 gilt für alle Arten des Besitzes iSd §§ 854 ff BGB und (de minore ad Maiorem) grds auch für alle Arten des Eigentums (St/J/Roth § 6 Rz 13; Hamm MDR 02, 1458 [OLG Hamm 16.07.2002 - 21 W 1/02]). Abzulehnen ist die Ansicht, das Eigentum sei nur dann mit dem vollen Wert anzusetzen, wenn zugleich die Herausgabe verlangt werde; denn die Übereignung verschafft für sich schon die höhere Rechtsposition (aA Celle NJW-RR 98, 141 für Auflassung; die Frage, ob hier generell nur das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen ist, muss von dieser Frage getrennt betrachtet werden, s.o. Rn 2; wie hier: MüKoZPO/Wöstmann § 6 Rz 6; St/J/Roth § 6 Rz 12). Vorbehaltseigentum ist uneingeschränkt erfasst (Frankf NJW 70, 334; Köln JurBüro 71, 86: Verkehrswert, nicht Kaufpreisrest; aA Kobl MDR 68, 334), nicht hingegen das Sicherungseigentum, das Pfandrechtscharakter hat (BGH NJW 59, 939; OLGR Ddorf 94, 27; s.u. Rn 17), und die Anwartschaft, weil diese nach den jeweiligen Besonderheiten ihres Entstehungsgrundes zu bewerten ist (§ 3 Streitwert-Lexikon Anwartschaft). Mitbesitz, Miteigentum und Teilklage sind mit dem str Teilwert anzusetzen (BGH NJW 69, 1114 [BGH 13.02.1969 - III ZR 123/68]: Umlegungsplan; KG AnwBl 78, 107; OLGR Oldbg 98, 254; OLGR Stuttg 04, 19; KG MDR 08, 1417 [KG Berlin 01.10.2008 - 1 W 455/08]: Auflassung eines Grundstücksteils; St/J/Roth § 6 Rz 19). All dies gilt auch für den Herausgabe- und Räumungsanspruch nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BGH FamRZ 10, 1096). Ansprüche bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sind nach § 3 zu bewerten (BGH NJW 75, 1415 [BGH 24.04.1975 - III ZR 173/72]). Auf die Herausgabeklage aus Eigentum ist § 41 II 2 GKG anzuwenden, sofern der Beklagte Miete, Pacht oder ein ähnliches Nutzungsverhältnis einwendet (BGH NZM 16, 892). Klage auf Herausgabe einer Leasingsache ist nach dem Zeitwert bei Einreichung anzusetzen, nicht mit den Jahres-Leasingraten (München WM 18, 1526; JurBüro 20, 206).
b) Grundlagen der Klage.
aa) Klageart und -inhalt.
Rn 6
Mit welcher Klageart das Rechtsschutzziel verfolgt wird, ist ohne Bedeutung. Neben der Klage auf Herausgabe oder Übereignung kommen die Klage auf Leistung an die Erben nach § 2039 BGB (LG Dresden JurBüro 00, 83), auf Herausgabe an den Ehegatten nach § 1368 BGB (KG JurBüro 70, 1088), auf Freigabe einer hinterlegten Sache (KG AnwBl 78, 107) sowie auf Erwerbs- oder Veräußerungsverbot in Betracht. Die Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ist grds nach § 6 zu bewerten, wenn der Erhalt der Rechtsposition Klageziel ist (BGH BeckRS 22, 9717); trägt die Berichtigung nur tw hierzu bei, ist nach § 3 ein Wertanteil zu schätzen (Ddorf JurBüro 87, 1380; Köln JurBüro 95, 368; KG MDR 01, 56: Belastungen unbeachtlich). Bei der Feststellungsklage ist wegen des geringeren wirtschaftlichen Interesses idR der übliche Abschlag von 20 % zu machen; die bloße Tatsache, dass diese Klageart hier häufig vorkommt, hat darauf keinen Einfluss (§ 3 Streitwert-Lexikon Feststellungsklage; aA KG NJW 70, 334 [KG Berlin 14.08.1969 - 1 W 2711/69]; St/J/Roth § 6 Rz 14).
bb) Begründung.
Rn 7
Die materiell-rechtliche Grundlage des Anspruchs ist ebenfalls ohne Belang. § 6 gilt für sämtliche dinglichen, vertraglichen, anderen schuldrechtlichen und sonstigen Anspruchsgrundlagen (Musielak/Voit/Heinrich § 6 Rz 2). Entscheidend ist das Klageziel (Rn 8).
c) Klageziel.
aa) Hauptsacheklage.
Rn 8
Auf Besitz oder Eigentum kommt es iSd Regelung nur an, wenn mit der Klage die endgültige Erlangung angestrebt wird (Hamm JurBüro 90, 649). Das ist der Fall bei der Klage auf Eigentumsumschreibung (KGR 97, 57), auf Duldung der Wegnahme (KG RPfleger 71, 227), auf endgültige Besitzeinweisung (LG Bayreuth AnwBl 66, 403) oder auf Durchsetzung eines Heimfallrechts (Frankf JurBüro 85, 278). Nicht erfasst sind demgegenüber andere Klageziele, namentlich Vorlegung (St/J/Roth § 6 Rz 5), Abnahme (RGZ 57, 400) oder Rücknahme (Karlsr DJ 70, 12), vorläufige Besitzeinweisung (BGH JurBüro 74, 186: 20 % des Verkehrswertes), Mitbenutzungsrecht (Nürnbg RPfleger 56, 298) und Besitz- oder Eigentumsstörungsklagen (s § 3 Streitwert-Lexikon Eigentum § 3 Rn 104).
bb) Einstweilige Verfügung.
Rn 9
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gem § 3 mit dem Interesse an der vorläufigen Regelung zu bewerten (OLGR Braunschw 00, 290). § 6 greift (mit Wertabschlag, näher § 3 Streitwert-Lexikon Einstweilige Verfügung) nur ein, wenn der Gegenstand an den Antragsteller herausgegeben werden soll (OLGR Köln 99, 336; aA MüKoZPO/Wöstmann § 6 Rz 8; St/J/Roth § 6 Rz 6: § 3, der aber bei einer auf Verbleib zugeschnittenen Besitzregelung zum selben Ergebnis führt).