a) Regelungsumfang.
aa) Weites Verständnis.
Rn 14
Die Norm umfasst alle Sicherungsmittel einschließlich der Grundpfandrechte. Nach hM (MüKoZPO/Wöstmann § 6 Rz 15; St/J/Roth § 6 Rz 34; Musielak/Voit/Heinrich § 6 Rz 6) ist unter ›Sicherstellung‹ eine noch zu leistende und unter ›Pfandrecht‹ eine bereits vorhandene Sicherheit zu verstehen; hiervon ausgehend wird § 6 S 2 im Einklang mit seinem Wortlaut eng ausgelegt; er soll nur für Pfandrechte gelten, wohingegen bei der Sicherstellung der Wert der Forderung nicht durch den Wert der Sicherheit begrenzt wird (so ausdr München NJW 58, 1687; Zö/Herget § 6 Rz 9). Das führt zu einer sachwidrigen Differenzierung. In Fällen, in denen der geringerwertige Gegenstand künftiger Sicherstellung bereits feststeht oder vom Kl klar umschrieben gefordert wird, ist die unbegrenzte Orientierung alleine an der Forderung nicht einzusehen. Näher liegt es, in der Formulierung von § 6 S 1, 2. Alt eine weite Fassung des Regelungsumfangs zu erblicken, in der es einer begrifflichen Abgrenzung zwischen Sicherstellung und Pfandrecht nicht bedarf. § 6 S 2 ist alsdann so zu verstehen, dass er nicht nur ein bestelltes Pfandrecht, sondern jede bereits feststehende oder (bei künftiger Bestellung) zumindest klar umschriebene Sicherheit meint (LG Krefeld JurBüro 53, 198; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 6 Rz 18; Anders/Gehle/Kunze bei Sicherstellung; dem insoweit folgend St/J/Roth § 6 Rz 34). In all diesen Fällen ist der Streitwert durch den ggf geringeren Wert der Sicherheit begrenzt.
bb) Grundlagen.
Rn 15
Die rechtliche Grundlage der Sicherheit, sei es Vertrag (zB §§ 1204 ff, 1273 ff BGB), Gesetz (§§ 233, 562, 647 BGB, §§ 397, 441, 464, 475b HGB) oder Pfändung (Pfändungspfandrecht), ist für die Anwendung von § 6 S 1, 2. Alt ohne Bedeutung. Erfasst sind damit ua auch Vermieter- und Verpächter-, Pächter-, Werkunternehmer, Gastwirts-, Kommissionärs-, Spediteurs-, Lagerhalter und Frachtführerpfandrecht. Auf eine Bedingtheit der Forderung kommt es nur für deren Bewertung, nicht aber für die Anwendung von § 6 an (vgl § 3 Streitwert-Lexikon Bedingte Ansprüche).
cc) Bestand der Forderung.
Rn 16
Wenn die Forderung nicht mehr besteht, erfolgt die Bewertung im Streit um das Sicherungsmittel gem § 3 nach dem jeweiligen wirtschaftlichen Interesse (Hambg MDR 75, 846; Brandbg BeckRS 20, 11217); bei teilweisem Fortbestand ist der Restwert der Forderung anzusetzen (vgl Rn 5) oder der höhere Wert des Sicherungsmittels. Bedarf an einem normativen Streitwert ist hier nicht mehr vorhanden (MüKoZPO/Wöstmann § 6 Rz 18).
b) Einzelfälle.
aa) Anwendbarkeit von S 2.
Rn 17
Erfasst sind neben den gesetzlichen Pfandrechten auch Anfechtung (BGH WM 82, 435; 1443: § 6 analog), Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek (Ddorf NZBau 05, 697 [OLG Düsseldorf 24.08.2005 - I U 170/04]; MDR 09, 322 [OLG Düsseldorf 02.12.2008 - I-5 W 48/08]), anzusetzen ist der Wert der Forderung ohne Nebenforderungen (Stuttg NJW-RR 12, 1418), mit einer Werklohnklage besteht wirtschaftliche Identität (§ 5 Rn 5), der Löschungsanspruch ist mit einem Teilbetrag zu bewerten (Bambg JurBüro 75, 940; Bremen JurBüro 82, 1052), Bürgschaft (RGZ 25, 366), Duldung der Zwangsvollstreckung (BGH NJW-RR 99, 1080: Wert der Forderung einschließlich Zinsen und Kosten, begrenzt durch Wert der Sache; Saarbr MDR 01, 897 [OLG Saarbrücken 18.01.2001 - 7 W 11/01-2]: bei Klage aus dem Grundpfandrecht Nennwert anzusetzen; vgl auch § 4 Rn 20), Hinterlegung einer Sicherheit (Köln JurBüro 80, 281), Insolvenzanfechtung (Celle ZinsO 01, 131), Kaution (RGZ 31, 386), Sicherungsabtretung, Sicherungseigentum (BGH NJW 59, 939; Kobl MDR 68, 334; Bambg KostRspr § 3 ZPO Nr 101: Feststellung des Sicherungseigentums nach § 3 zu bewerten), vertragliches Pfandrecht, Bewilligung einer Vormerkung (Zweibr RPfleger 67, 2 zu § 6d; die aA, die nach § 3 auf einen Bruchteil des gesicherten Anspruchs abstellt, erscheint indes vertretbar, weil die Vormerkung nicht eine Geldforderung, sondern einen Anspruch auf Übertragung oder Einräumung des dinglichen Rechts selbst sichert und daher wirtschaftlich als Teil des Vollrechts angesehen werden kann, vgl Anders/Gehle/Kunze bei Auflassungsvormerkung; BGH 12.3.13 – II ZR 214/10 –: § 3, wenn Kl am Grundstück nicht dinglich berechtigt; § 3 Streitwert-Lexikon Vormerkung), persönliche Zurückbehaltungsrechte (Musielak/Voit/Heinrich § 6 Rz 8).
Rn 18
Bei der Drittwiderspruchsklage kommt es auf den Wert der Forderung an, wegen derer gepfändet wurde, begrenzt durch den geringeren Wert des Pfandobjekts (BGH WM 83, 246; Anders/Gehle/Kunze bei Drittschuldnerklage; für Ansatz von 20 % des Grundstückswertes Karlsr FamRZ 04, 1221), nicht hingegen ist maßgeblich, ob der Kl seinen Antrag ausdr auf den Umfang der Forderung begrenzt (so aber OLG Köln MDR 91, 899 [OLG Köln 27.03.1991 - 16 W 46/91]). Einzelheiten bei § 3 Streitwert-Lexikon Widerspruchsklage.
bb) Unanwendbarkeit von S 2.
Rn 19
Ansprüche aus dem Vorbehaltseigentum sind demgegenüber nach § 6 S 1, 1. Alt mit dem Wert der Sache anzusetzen (Frankf NJW 70, 334; Rn 5). Beim Widerspruch gegen die Teilungsversteigerung gilt § 3 (BGH FamRZ 91, 547). Der Anspruch auf Löschung einer Eintragun...