Rn 5

§ 6 gilt für alle Arten des Besitzes iSd §§ 854 ff BGB und (de minore ad Maiorem) grds auch für alle Arten des Eigentums (St/J/Roth § 6 Rz 13; Hamm MDR 02, 1458 [OLG Hamm 16.07.2002 - 21 W 1/02]). Abzulehnen ist die Ansicht, das Eigentum sei nur dann mit dem vollen Wert anzusetzen, wenn zugleich die Herausgabe verlangt werde; denn die Übereignung verschafft für sich schon die höhere Rechtsposition (aA Celle NJW-RR 98, 141 für Auflassung; die Frage, ob hier generell nur das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen ist, muss von dieser Frage getrennt betrachtet werden, s.o. Rn 2; wie hier: MüKoZPO/Wöstmann § 6 Rz 6; St/J/Roth § 6 Rz 12). Vorbehaltseigentum ist uneingeschränkt erfasst (Frankf NJW 70, 334; Köln JurBüro 71, 86: Verkehrswert, nicht Kaufpreisrest; aA Kobl MDR 68, 334), nicht hingegen das Sicherungseigentum, das Pfandrechtscharakter hat (BGH NJW 59, 939; OLGR Ddorf 94, 27; s.u. Rn 17), und die Anwartschaft, weil diese nach den jeweiligen Besonderheiten ihres Entstehungsgrundes zu bewerten ist (§ 3 Streitwert-Lexikon Anwartschaft). Mitbesitz, Miteigentum und Teilklage sind mit dem str Teilwert anzusetzen (BGH NJW 69, 1114 [BGH 13.02.1969 - III ZR 123/68]: Umlegungsplan; KG AnwBl 78, 107; OLGR Oldbg 98, 254; OLGR Stuttg 04, 19; KG MDR 08, 1417 [KG Berlin 01.10.2008 - 1 W 455/08]: Auflassung eines Grundstücksteils; St/J/Roth § 6 Rz 19). All dies gilt auch für den Herausgabe- und Räumungsanspruch nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BGH FamRZ 10, 1096). Ansprüche bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sind nach § 3 zu bewerten (BGH NJW 75, 1415 [BGH 24.04.1975 - III ZR 173/72]). Auf die Herausgabeklage aus Eigentum ist § 41 II 2 GKG anzuwenden, sofern der Beklagte Miete, Pacht oder ein ähnliches Nutzungsverhältnis einwendet (BGH NZM 16, 892). Klage auf Herausgabe einer Leasingsache ist nach dem Zeitwert bei Einreichung anzusetzen, nicht mit den Jahres-Leasingraten (München WM 18, 1526; JurBüro 20, 206).

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