aa) Weites Verständnis.
Rn 14
Die Norm umfasst alle Sicherungsmittel einschließlich der Grundpfandrechte. Nach hM (MüKoZPO/Wöstmann § 6 Rz 15; St/J/Roth § 6 Rz 34; Musielak/Voit/Heinrich § 6 Rz 6) ist unter ›Sicherstellung‹ eine noch zu leistende und unter ›Pfandrecht‹ eine bereits vorhandene Sicherheit zu verstehen; hiervon ausgehend wird § 6 S 2 im Einklang mit seinem Wortlaut eng ausgelegt; er soll nur für Pfandrechte gelten, wohingegen bei der Sicherstellung der Wert der Forderung nicht durch den Wert der Sicherheit begrenzt wird (so ausdr München NJW 58, 1687; Zö/Herget § 6 Rz 9). Das führt zu einer sachwidrigen Differenzierung. In Fällen, in denen der geringerwertige Gegenstand künftiger Sicherstellung bereits feststeht oder vom Kl klar umschrieben gefordert wird, ist die unbegrenzte Orientierung alleine an der Forderung nicht einzusehen. Näher liegt es, in der Formulierung von § 6 S 1, 2. Alt eine weite Fassung des Regelungsumfangs zu erblicken, in der es einer begrifflichen Abgrenzung zwischen Sicherstellung und Pfandrecht nicht bedarf. § 6 S 2 ist alsdann so zu verstehen, dass er nicht nur ein bestelltes Pfandrecht, sondern jede bereits feststehende oder (bei künftiger Bestellung) zumindest klar umschriebene Sicherheit meint (LG Krefeld JurBüro 53, 198; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 6 Rz 18; Anders/Gehle/Kunze bei Sicherstellung; dem insoweit folgend St/J/Roth § 6 Rz 34). In all diesen Fällen ist der Streitwert durch den ggf geringeren Wert der Sicherheit begrenzt.
bb) Grundlagen.
Rn 15
Die rechtliche Grundlage der Sicherheit, sei es Vertrag (zB §§ 1204 ff, 1273 ff BGB), Gesetz (§§ 233, 562, 647 BGB, §§ 397, 441, 464, 475b HGB) oder Pfändung (Pfändungspfandrecht), ist für die Anwendung von § 6 S 1, 2. Alt ohne Bedeutung. Erfasst sind damit ua auch Vermieter- und Verpächter-, Pächter-, Werkunternehmer, Gastwirts-, Kommissionärs-, Spediteurs-, Lagerhalter und Frachtführerpfandrecht. Auf eine Bedingtheit der Forderung kommt es nur für deren Bewertung, nicht aber für die Anwendung von § 6 an (vgl § 3 Streitwert-Lexikon Bedingte Ansprüche).
cc) Bestand der Forderung.
Rn 16
Wenn die Forderung nicht mehr besteht, erfolgt die Bewertung im Streit um das Sicherungsmittel gem § 3 nach dem jeweiligen wirtschaftlichen Interesse (Hambg MDR 75, 846; Brandbg BeckRS 20, 11217); bei teilweisem Fortbestand ist der Restwert der Forderung anzusetzen (vgl Rn 5) oder der höhere Wert des Sicherungsmittels. Bedarf an einem normativen Streitwert ist hier nicht mehr vorhanden (MüKoZPO/Wöstmann § 6 Rz 18).