Rn 8

Auf Besitz oder Eigentum kommt es iSd Regelung nur an, wenn mit der Klage die endgültige Erlangung angestrebt wird (Hamm JurBüro 90, 649). Das ist der Fall bei der Klage auf Eigentumsumschreibung (KGR 97, 57), auf Duldung der Wegnahme (KG RPfleger 71, 227), auf endgültige Besitzeinweisung (LG Bayreuth AnwBl 66, 403) oder auf Durchsetzung eines Heimfallrechts (Frankf JurBüro 85, 278). Nicht erfasst sind demgegenüber andere Klageziele, namentlich Vorlegung (St/J/Roth § 6 Rz 5), Abnahme (RGZ 57, 400) oder Rücknahme (Karlsr DJ 70, 12), vorläufige Besitzeinweisung (BGH JurBüro 74, 186: 20 % des Verkehrswertes), Mitbenutzungsrecht (Nürnbg RPfleger 56, 298) und Besitz- oder Eigentumsstörungsklagen (s § 3 Streitwert-Lexikon Eigentum § 3 Rn 104).

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