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Eine Streitgenossenschaft liegt begrifflich vor, wenn Prozesse mehrerer Kl oder Prozesse – gleich eines oder mehrerer Kläger – gegen mehrere Beklagte miteinander verbunden werden, also auf Kläger- oder Beklagtenseite bzw beiden Seiten mehrere Parteien stehen. Unter einer Streitgenossenschaft ist daher die Zusammenfassung mehrerer Einzel- bzw Parallelprozesse in einem Verfahren zu verstehen. Keine Streitgenossenschaft ist gegeben, wenn eine parteifähige Personenvereinigung mehrere Gesellschafter oder Vertreter hat. Ebenso ist die Beteiligung – außerhalb der Parteirolle stehender – Dritter am Rechtsstreit (Nebenintervention, § 66; Streitverkündung, § 72; notwendige Beiladung, §§ 640e, 856 III) von der Streitgenossenschaft zu unterscheiden. §§ 59 ff finden in allen Verfahren der ZPO einschließlich der Zwangsvollstreckung, im arbeitsgerichtlichen Verfahren, aber nicht in Verfahren des FamFG (BGH NJW 80, 1960 f; BayObLG NJW-RR 91, 1506) Anwendung. In Baulandsachen genießen §§ 217231 BauGB den Vorrang (BGH NJW 89, 1038f [BGH 10.11.1988 - III ZR 63/87]).

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