Gesetzestext

 

(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Vorschrift ordnet für zwei weniger zentrale Punkte in Abweichung von §§ 592, 595 II Beweiserleichterungen an. Der Beweis der Vorlegung des Wechsels kann stets, also auch, wenn diese anspruchsbegründend ist (Verzugszinsen), durch Antrag auf Parteivernehmung geführt werden, und für bloße Nebenforderungen reicht sogar Glaubhaftmachung aus.

B. Vorlegung des Wechsels.

 

Rn 2

Die Beweiserleichterung des Abs 1 hat nur einen sehr engen Anwendungsbereich. Denn regelmäßig setzt die Geltendmachung von Wechselansprüchen den rechtzeitigen Protest voraus (Art 44 sowie Art 25 II, 60, 66 II, 68 II WG), und in den anderen Fällen trifft, soweit es einer rechtzeitigen Vorlage des Wechsels überhaupt bedarf (vgl Art 53 I WG), den Bekl die Beweislast dafür, dass sie nicht erfolgt ist (Art 46 II 2 WG). Anders ist dies nur für den Anspruch auf Verzugszinsen, für den die Vorlegung eine anspruchsbegründende Tatsache darstellt (Wieczorek/Schütze/Olzen § 605 Rz 2). Bei Geltendmachung der Verzugszinsen als Nebenforderung genügt zudem gem Abs 2 Glaubhaftmachung. Soweit es für die Wechselvorlegung keines Urkundenbeweises bedarf, kommt bei Säumnis des Bekl nicht § 597 II, sondern § 331 I zur Anwendung.

C. Nebenforderungen.

 

Rn 3

Für Nebenforderungen wie Zinsen, Kosten, Auslagen, Provisionen und Spesen erleichtert Abs 2 die Beweisführung erheblich, indem er Glaubhaftmachung ausreichen lässt. Dies muss dann umgekehrt auch für Einwendungen gegen Nebenforderungen gelten.

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