Prof. Dr. Markus Gehrlein
Rn 6
Die Rechtsmittelfristen laufen für die einzelnen Streitgenossen separat (BGH GRUR 84, 36 f). Die Art des Rechtsbehelfs beurteilt sich nach der prozessualen Lage des einzelnen Streitgenossen: Einem säumigen Streitgenossen ist der Rechtsbehelf des Einspruchs (§ 338) eröffnet, während ein anderer Streitgenosse das gegenihn ergangene Endurteil mit einem Rechtsmittel anfechten kann. Legt ein Streitgenosse Rechtsmittel ein, wirkt dies nur für ihn und nicht auch seine Streitgenossen. Eine Rechtsmitteleinlegung von einem ggü dem anderen Streitgenossen scheidet aus. Der Gegner kann ein Rechtsmittel lediglich gegen einen bestimmten Streitgenossen einlegen. Bezeichnet der Rechtsmittelkläger nur einen der siegreichen Streitgenossen als Rechtsmittelbeklagten, ist der andere Streitgenosse im Zweifel an dem Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt (BGH NJW 03, 3203 f [BGH 11.07.2003 - V ZR 233/01]). Zu seinen Gunsten erwächst das nur tw angefochtene Urt in Rechtskraft. Der Streitgenosse, dem ggü die unterlegene Partei kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist folgerichtig nicht berechtigt, seinerseits ein Anschlussrechtsmittel zu erheben (BGH NJW-RR 89, 1099 [BGH 17.03.1989 - V ZR 233/87]). Der unterlegene Streitgenosse ist unabhängig davon, ob er an dem materiellen Rechtsverhältnis beteiligt und ›richtige‹ Partei ist, zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt. Dies ist anzunehmen, wenn eine nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR gleichwohl von den Gesellschaftern als Streitgenossen erhobene Klage abgewiesen wurde (BGH NJW-RR 05, 118 [BGH 08.03.2004 - II ZR 175/02]). Die Zulassung der Revision begünstigt nur den betroffenen Streitgenossen. Die Beschwer mehrerer Beschwerdeführer ist zu addieren, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt. Bei der Ermittlung des Werts der Beschwer einer Revision sind die Forderungen mehrerer einfacher Streitgenossen grds zu addieren (BGH NJW 15, 2816 [BGH 23.07.2015 - XI ZR 263/14] Rz 6 ff). Erachtet das Berufungsgericht die Wiederholung einer mehrere Streitgenossen betreffenden Beweisaufnahme für notwendig, darf es sie nicht auf ein Prozessrechtsverhältnis beschränken und die Berufung anderer Streitgenossen durch Teilurteil zurückweisen (BGH NJW-RR 92, 253 f [BGH 11.10.1991 - V ZR 341/89]). Die formelle und materielle Rechtskraft ist für jeden Streitgenossen gesondert zu bewerten; eine Rechtskrafterstreckung findet bei der einfachen Streitgenossenschaft nicht statt. Werden zwei einfache Streitgenossen als Gesamtschuldner rkr zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, so steht ihre Haftung zwar im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber zwischen den Streitgenossen selbst fest. Jedem der im Vorprozess rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen bleibt im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger ggü und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt infrage zu stellen (BGH NJW 23, 987 [BGH 06.12.2022 - VI ZR 284/19] Rz 18).