Rn 8

Der Vergleich soll gem Abs 2 Nr 4 auch die Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien regeln. Damit sind die Prozesskosten im engeren Sinne gemeint, zugleich können aber auch Regelungen über weiteren Kostenersatz für beteiligte Prozessvertreter oder über die Kosten des Verteilungsverfahrens vereinbart werden.

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