Rn 8

Soweit eine Bindungswirkung vorliegt, muss das Gericht die im Musterfeststellungsurteil getroffenen Feststellungen im Folgeprozess anwenden. Bei Tatsachenfeststellungen wird insoweit eine Beweisaufnahme überflüssig. Bei Rechtsfragen ist das Gericht im Folgeprozess an die rechtliche Beurteilung im Musterfeststellungsurteil gebunden.

 

Rn 9

Soweit eine Widerklage nach allgemeinen Regeln zugelassen wird, nimmt diese nicht an der besonderen Bindungswirkung des § 613 I teil, da diese nur für die Musterfeststellungsklage des § 606 geschaffen ist. Die Entscheidung über eine Widerklage kann daher entsprechend dem allgemeinen Verfahrensrecht nur zwischen den Prozessparteien wirken.

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