Rn 1

Die Vorschrift ist aus Sicht des Gesetzgebers (BTDrs 19/2741, 26) die Konsequenz daraus, dass die erstinstanzliche Zuständigkeit für Musterfeststellungsverfahren gem § 119 III GVG dem OLG übertragen wurde. Musterfeststellungsverfahren werden als so bedeutend angesehen, dass die Befassung des BGH stets möglich sein soll. Die Vorschrift des § 614 S 1 ersetzt insoweit § 543 I (Waclawik NJW 18, 2921, 2923; BeckOKZPO/Augenhofer Rz 4; aA Toussaint FD-ZVR 18, 408457; Weinland Rz 200 ff, die eine ausdrückliche Zulassung der Revision im Musterfeststellungsurteil für notwendig halten).

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