Rn 25

Das gegen einen einzelnen Streitgenossen ergangene Prozessurteil erwächst mit Ablauf der ungenutzten Rechtsmittelfrist ohne Rücksicht auf das prozessuale Vorgehen der anderen Streitgenossen in Rechtskraft. Dagegen erlangt ein Sachurteil erst Rechtskraft, wenn es von keinem der Streitgenossen mehr durch Einspruch oder ein Rechtsmittel angefochten werden kann (BGHZ 131, 376, 382 = NJW 96, 1060). Ergeht (unzulässigerweise) ein Teilurteil gegen einen einzelnen Streitgenossen, kann es ihm ggü Rechtskraft entfalten (BGH NJW 89, 2133 f; Frankf ZWE 2013, 229). Die Rechtskraft erstreckt sich freilich nicht auf die übrigen, von dem Teilurteil nicht betroffenen Streitgenossen (BGHZ 131, 378, 382 f = NJW 96, 1060).

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