Rn 2

Eine Einwirkungsklage setzt einen schwebenden, nicht notwendig rechtshängigen (Musielak/Voit/Weth Rz 3), andererseits noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Prozess zwischen zwei Parteien voraus. Die spätere Anhängigkeit heilt eine vorzeitig erhobene Hauptintervention. Nach wirksamer Erhebung der Hauptintervention ist eine Beendigung des Rechtsstreits durch rechtkräftiges Urt, Klagerücknahme, Erledigung oder Vergleich unschädlich. Im Mahnverfahren kommt wegen der Formalisierung und in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des Eilcharakters eine Hauptintervention nicht in Betracht. Bei allseitigem Einverständnis ist im Schiedsverfahren eine Hauptintervention vor dem Schiedsgericht – nicht dem staatlichen Gericht – zulässig.

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