Rn 3

§ 64 statuiert für die Interventionsklage eine ausschließliche örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts der 1. Instanz (nicht notwendig des gleichen Spruchkörpers), wo der Hauptrechtsstreit anhängig wurde. Diese Zuständigkeitsregel bleibt auch erhalten, wenn der Hauptprozess mittlerweile ins Rechtsmittelverfahren gelangt ist. Nach einer Verweisung ist das Adressatgericht für eine noch nicht rechtshängige Hauptintervention zuständig. Erfolgt die Verweisung des Erstprozesses erst nach Rechtshängigkeit der Hauptintervention, wird die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts für die Einmischungsklage (§ 261 III Nr 2) nicht berührt (St/J/Bork Rz 14; Wieczorek/Schütze/Mansel Rz 40; aA LG München I NJW 67, 787). Wird keine Interventionsklage erhoben, sind die Parteien des Hauptprozesses jeweils an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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