Prof. Dr. Markus Gehrlein
a) Rechtskrafterstreckung.
Rn 7
Entfaltet ein Urt gegen einen Dritten (§§ 76 IV 2, 325, 325a, 326, 327, 727, § 128 HGB, 407 II, 408 BGB, 248 AktG, 183 InsO) Rechtskraft, kann er sich auf ein rechtliches Interesse berufen (vgl BGH, WM 15, 1283 Rz 18). Ebenso verhält es sich in Fällen einer Gestaltungswirkung (BGHZ 166, 18, 20; BGH, WM 15, 1283 Rz 19). Ein Aktionär konnte im Anfechtungsrechtsstreit gegen die AG einem anderen Aktionär auf Klägerseite beitreten, selbst wenn er nach Ablauf der Klagefrist (§ 246 AktG) sein Anfechtungsrecht verloren hatte (BGHZ 172, 136, 140 = NJW-RR 07, 1346). Nach neuem Recht hat der Aktionär allerdings die Frist des § 246 IV 2 AktG zu wahren (BGH ZIP 08, 1398). Das Interventionsinteresse des Aktionärs kann allein daraus hergeleitet werden, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil ihm ggü Rechtskraft und Gestaltungswirkung entfaltet (BGHZ 172, 136, 140 = NJW-RR 07, 1346; BGH ZIP 08, 1398; NJW-RR 10, 1476 Rz 9). Nicht erforderlich ist nach altem und neuem Recht, dass der Aktionär in der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll gegen den Beschl erklärt hat (BGH ZIP 08, 1398). Wird mit der Anfechtungsklage eine Beschlussfeststellungsklage des Inhalts gegen die Gesellschaft verbunden, dass anstelle des auf einer unzulässigen Stimmabgabe beruhenden mangelhaften ein bestimmter anderer Beschl gefasst wurde, kann ein nicht mitverklagter Gesellschafter der Gesellschaft als Streitgenosse beitreten (BGHZ 88, 320, 330 f; Nürnberg MDR 09, 1401, 1402). Der auf Zustimmung zur Ausschließung verklagte Gesellschafter kann dem auszuschließenden Gesellschafter beitreten. Der Rechtsinhaber kann dem von einem gewillkürten Prozessstandschafter geführten Rechtsstreit beitreten (Karlsr NJW 10, 621). Der besondere Vertreter kann der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Verfolgung von Ersatzansprüchen und über seine Bestellung auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitreten (BGH, WM 15, 1283 Rz 11 ff). Mangels einer sich ihm gegenüber verwirklichenden Gestaltungswirkung scheidet ein Beitritt des besonderen Vertreters im Verfahren gegen den Beschluss einer Sonderprüfung aus (BGH, WM 15, 1283 Rz 20). Ein rechtliches Interesse an der Verteidigung eines mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patents ergibt sich schon aus der während des Rechtsstreits erfolgten Eintragung als neuer Inhaber des Streitpatents im Patentregister (BGH, GRUR 22, 813 [BGH 29.03.2022 - X ZR 16/20] Rn. 17).
b) Vollstreckbarkeit.
Rn 8
Auf ein rechtliches Interesse kann sich berufen, gegen den aus dem in dem anhängigen Verfahren ergehenden Urt vollstreckt werden kann. Dies sind die Fälle des § 729 iVm §§ 25 HGB und der §§ 738, 740 ff BGB = §§ 715, 712 BGB nF zum 1.1.24. Gleiches gilt, wenn die Kostenentscheidung zu Lasten des Dritten wirkt (§ 1438 II BGB). Auch eine Tatbestandswirkung des Urteils schafft ein rechtliches Interesse.
c) Präjudizialität (Vorgreiflichkeit).
Rn 9
Damit sind Konstellationen gemeint, in denen zwar keine Rechtskrafterstreckung stattfindet, faktisch aber eine Vorentscheidung für einen Anspruch oder eine Verpflichtung des Dritten stattfindet und dieser Umstand ein rechtliches Interesse des Dritten begründet. In diese Fallgruppe gehören einmal Verpflichtungen aus akzessorischer Schuld und Haftung, in denen der nachrangige Schuldner, sei es ein Bürge (§§ 767 I, 768 BGB), Verpfänder (§ 1210 BGB), Hypothekenbesteller (§ 1113 BGB) oder Schuldmitübernehmer, den Hauptschuldner in dem gegen ihn geführten Hauptprozess unterstützt. Ebenso verhält es sich für den Gesellschafter im Prozess gegen die OHG (§ 128 HGB; BGH NJW 18, 3016 [BGH 03.07.2018 - II ZB 28/16] Rz 11) bzw die parteifähige GbR, den persönlich haftenden Gesellschafter im Verfahren gegen die KG (§§ 161 II, 128 HGB) und den Untermieter im Prozess gegen den Hauptmieter (§ 546 II BGB). In diese Rubrik fällt ferner der Beitritt der – auch kraft § 3 Nr 8 PflVG gesamtschuldnerisch mitverklagten – Haftpflichtversicherung in dem gegen den Versicherungsnehmer anhängigen Rechtsstreit (Frankf NJW-RR 10, 140; Ddorf VersR 04, 1020; Köln OLGR 98, 384; LG Köln VersR 93, 1095 f) und der Beitritt des Trägers der Insolvenzversicherung im Prozess des Arbeitnehmers gegen einen neuen Arbeitgeber (BAG ZIP 87, 309).
d) Regress.
Rn 10
Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn der Streithelfer entweder einen Regress befürchtet oder seinerseits Rückgriff nehmen kann. Der Verkäufer kann seinem von einem Abnehmer wegen eines Mangels belangten Käufer unter dem Blickpunkt seiner Eigenhaftung beitreten (§§ 478, 479 BGB). Aus dieser Erwägung ist der Verkäufer ferner zu einem Beitritt berechtigt, wenn der Käufer von einem Dritten auf Herausgabe der Kaufsache verklagt wird. Da er für den Bestand der verkauften Forderung haftet (§ 437 Nr 3 BGB), kann der Zedent den Zessionar bei der Klage gegen den Schuldner unterstützen. Der Notar kann zur Vermeidung einer bei Formunwirksamkeit bestehenden Amtshaftung dem auf Vertragserfüllung klagenden Vertragsteil beitreten. Zulässig ist eine Streithilfe des Geschäftsführers bei einer Klage der GmbH gegen einen Schuldner zur Vermeidun...