Rn 7

Entfaltet ein Urt gegen einen Dritten (§§ 76 IV 2, 325, 325a, 326, 327, 727, 129 I HGB, 407 II, 408 BGB, 248 AktG, 183 InsO) Rechtskraft, kann er sich auf ein rechtliches Interesse berufen (vgl BGH, WM 15, 1283 Rz 18). Ebenso verhält es sich in Fällen einer Gestaltungswirkung (BGHZ 166, 18, 20; BGH, WM 15, 1283 Rz 19). Ein Aktionär konnte im Anfechtungsrechtsstreit gegen die AG einem anderen Aktionär auf Klägerseite beitreten, selbst wenn er nach Ablauf der Klagefrist (§ 246 AktG) sein Anfechtungsrecht verloren hatte (BGHZ 172, 136, 140 = NJW-RR 07, 1346). Nach neuem Recht hat der Aktionär allerdings die Frist des § 246 IV 2 AktG zu wahren (BGH ZIP 08, 1398). Das Interventionsinteresse des Aktionärs kann allein daraus hergeleitet werden, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil ihm ggü Rechtskraft und Gestaltungswirkung entfaltet (BGHZ 172, 136, 140 = NJW-RR 07, 1346; BGH ZIP 08, 1398; NJW-RR 10, 1476 Rz 9). Nicht erforderlich ist nach altem und neuem Recht, dass der Aktionär in der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll gegen den Beschl erklärt hat (BGH ZIP 08, 1398). Wird mit der Anfechtungsklage eine Beschlussfeststellungsklage des Inhalts gegen die Gesellschaft verbunden, dass anstelle des auf einer unzulässigen Stimmabgabe beruhenden mangelhaften ein bestimmter anderer Beschl gefasst wurde, kann ein nicht mitverklagter Gesellschafter der Gesellschaft als Streitgenosse beitreten (BGHZ 88, 320, 330 f; Nürnberg MDR 09, 1401, 1402). Der auf Zustimmung zur Ausschließung verklagte Gesellschafter kann dem auszuschließenden Gesellschafter beitreten. Der Rechtsinhaber kann dem von einem gewillkürten Prozessstandschafter geführten Rechtsstreit beitreten (Karlsr NJW 10, 621). Der besondere Vertreter kann der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Verfolgung von Ersatzansprüchen und über seine Bestellung auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitreten (BGH, WM 15, 1283 Rz 11 ff). Mangels einer sich ihm gegenüber verwirklichenden Gestaltungswirkung scheidet ein Beitritt des besonderen Vertreters im Verfahren gegen den Beschluss einer Sonderprüfung aus (BGH, WM 15, 1283 Rz 20). Ein rechtliches Interesse an der Verteidigung eines mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patents ergibt sich schon aus der während des Rechtsstreits erfolgten Eintragung als neuer Inhaber des Streitpatents im Patentregister (BGH, GRUR 22, 813 [BGH 29.03.2022 - X ZR 16/20] Rn. 17).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?