Rn 8

Auf ein rechtliches Interesse kann sich berufen, gegen den aus dem in dem anhängigen Verfahren ergehenden Urt vollstreckt werden kann. Dies sind die Fälle des § 729 iVm §§ 25 HGB und der §§ 738, 740 ff BGB = §§ 715, 712 BGB nF zum 1.1.24. Gleiches gilt, wenn die Kostenentscheidung zu Lasten des Dritten wirkt (§ 1438 II BGB). Auch eine Tatbestandswirkung des Urteils schafft ein rechtliches Interesse.

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