Rn 9

Damit sind Konstellationen gemeint, in denen zwar keine Rechtskrafterstreckung stattfindet, faktisch aber eine Vorentscheidung für einen Anspruch oder eine Verpflichtung des Dritten stattfindet und dieser Umstand ein rechtliches Interesse des Dritten begründet. In diese Fallgruppe gehören einmal Verpflichtungen aus akzessorischer Schuld und Haftung, in denen der nachrangige Schuldner, sei es ein Bürge (§§ 767 I, 768 BGB), Verpfänder (§ 1210 BGB), Hypothekenbesteller (§ 1113 BGB) oder Schuldmitübernehmer, den Hauptschuldner in dem gegen ihn geführten Hauptprozess unterstützt. Ebenso verhält es sich für den Gesellschafter im Prozess gegen die OHG (§ 128 HGB; BGH NJW 18, 3016 [BGH 03.07.2018 - II ZB 28/16] Rz 11) bzw die parteifähige GbR, den persönlich haftenden Gesellschafter im Verfahren gegen die KG (§§ 161 II, 128 HGB) und den Untermieter im Prozess gegen den Hauptmieter (§ 546 II BGB). In diese Rubrik fällt ferner der Beitritt der – auch kraft § 3 Nr 8 PflVG gesamtschuldnerisch mitverklagten – Haftpflichtversicherung in dem gegen den Versicherungsnehmer anhängigen Rechtsstreit (Frankf NJW-RR 10, 140; Ddorf VersR 04, 1020; Köln OLGR 98, 384; LG Köln VersR 93, 1095f) und der Beitritt des Trägers der Insolvenzversicherung im Prozess des Arbeitnehmers gegen einen neuen Arbeitgeber (BAG ZIP 87, 309).

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