Rn 1

Die Bestimmung statuiert die sog Interventionswirkung, die darin besteht, dass das unter Beteiligung des Nebenintervenienten im Vorprozess ergangene rechtskräftige Urt für ein späteres Verfahren zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei Bindungswirkung entfaltet (BGH NJW 17, 3530 Rz 56). Die auch in WEG-Verfahren mögliche (LG Karlsruhe NJW-RR 15, 1352) Interventionswirkung ist von Amts wegen zu beachten (BGH NJW 15, 1948 [BGH 13.01.2015 - XI ZR 303/12] Rz 15). Sie entfällt, wenn der Streithelfer berechtigterweise die Einrede der mangelhaften Prozessführung, die nur bei ausdrücklicher Geltendmachung zu berücksichtigen ist, erhebt. Die Interventionswirkung richtet sich allein gegen den Streithelfer, so dass die Hauptpartei die Unrichtigkeit des in dem Vorprozess ergangenen Urteils einräumen kann. Ihre prozessökonomische Wirkung entfaltet die Nebenintervention nicht im aktuellen Prozess, sondern erst in einem möglichen Folgeprozess (BGH NJW 22, 2336 Rz 27). Deswegen ist ein Haftpflichtversicherer in dem gg seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess nicht gem § 79 Abs 2 S 2 vertretungsbefugt (BGH NJW 22, 2336 [BGH 10.03.2022 - I ZR 70/21] Rz 17).

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