Rn 5

Die Interventionswirkung ist eine Entscheidungswirkung eigener Art, die an die Rechtskraft des Vorprozesses anknüpft. Die nicht mit der Rechtskraftwirkung gleichzusetzende Interventionswirkung umfasst weitergehend auch die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Ersturteils, die für den Folgeprozess verbindlich sind. Nur in einem weiteren Sinne steht die Interventionswirkung der Rechtskraftwirkung gleich, weil sie auf der Rechtskraft der Vorentscheidung beruht. Ferner kann ihr Drittwirkung zugesprochen werden, da der Nebenintervenient als Dritter betroffen ist. Im Unterschied zur Rechtskraftwirkung kann die Interventionswirkung durch den Vorwurf der mangelhaften Prozessführung beseitigt werden. Die vAw zu berücksichtigende Interventionswirkung (BGHZ 100, 257, 263 = NJW 87, 1894) kann von den Parteien des Folgeprozesses abbedungen werden. Umgekehrt kann sich eine Partei freiwillig den Ergebnissen des Vorprozesses, an dem sie nicht beteiligt war, unterwerfen (Ddorf NJW-RR 93, 1471 [OLG Düsseldorf 04.03.1993 - 18 U 167/92]). Interventionswirkung löst ein Urt nicht für einen in einem anderen Rechtsweg zu führenden Folgeprozess aus (BGHZ 123, 44, 48 = NJW 93, 2539; großzügiger BSG NJW 12, 956 Rz 13 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge