Prof. Dr. Markus Gehrlein
Rn 6
Die Interventionswirkung beschränkt sich auf das Verhältnis zwischen dem Nebenintervenient und der von ihm unterstützter Hauptpartei einschließlich deren Rechtsnachfolger. Sie erstreckt sich nicht auf das Verhältnis der Hauptpartei zu ihrem Gegner, des Nebenintervenienten zum Gegner der Hauptpartei (BGHZ 92, 275, 277 = NJW 85, 386; BGH NJW 93, 122 f) und des Nebenintervenienten zum gesetzlichen Vertreter der Hauptpartei (RGZ 148, 321 f). Die Interventionswirkung tritt nur zugunsten, nicht zum Nachteil der unterstützen Hauptpartei ein (BGHZ 100, 257, 260 = NJW 87, 1894; BGH NJW 97, 2385 f; Saarbr NJW 10, 3662, 3664 f). Sie ist jedoch nicht teilbar und kann dem Streitverkündeten nicht lediglich hinsichtlich ihm ungünstiger Umstände unter Weglassung günstiger Teile entgegengehalten werden (BGH NJW 19, 1748 [BGH 04.04.2019 - III ZR 338/17] Rz 28). Tritt der rechtskräftig verurteilte Gesamtschuldner dem Gläubiger in einem Prozess gegen den anderen Gesamtschuldner bei, so entfaltet dessen Verurteilung keine Interventionswirkung in einem Regressprozess des erstverurteilten Gesamtschuldners, weil der andere Gesamtschuldner nicht unterstützte Hauptpartei war und die Interventionswirkung nicht zugunsten des Nebenintervenienten ausschlägt. Die Interventionswirkung ist unteilbar, sie kann dem Nebenintervenienten nur uneingeschränkt oder überhaupt nicht, hingegen nicht isoliert hinsichtlich der der Hauptpartei günstigen Punkte entgegengehalten werden (BGH NJW-RR 89, 766 f [BGH 19.01.1989 - IX ZR 83/88]). Die Interventionswirkung des § 68 ergreift den im Vorprozess geltend gemachten Anspruch und wirkt auch im Folgeprozess, in dem dieser Anspruch aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird (BGH NJW 21, 1242 [BGH 19.11.2020 - I ZR 110/19] Rz 37). Verkündet der Antragsteller in einem selbstständigen Beweisverfahren, das er gegen einen vermeintlichen Schädiger führt, einem möglicherweise stattdessen haftenden Schädiger den Streit, so umfasst die Bindungswirkung des § 68 grds jedes Beweisergebnis, das im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist (BGH NJW 15, 559 [BGH 18.12.2014 - VII ZR 102/14] Rz 19 ff). Die Interventionswirkung bezieht sich allein auf den prozessualen Anspruch, der im Vorprozess Streitgegenstand war und entfällt, wenn sich die streitentscheidende Satzung geändert hat, was auf den Lebenssachverhalt und damit den Streitgegenstand ausstrahlt (BGH WRP 22, 1373 [BGH 08.08.2022 - KZR 111/18] Rz 47).